Praxistip:
Die Abbildung fremder Produkte in der eigenen Werbung kann dann zulässig sein, wenn es einen sachlichen Grund für die Abbildung des fremden Produktes gibt. Dies ist dann der Fall, wenn das eigene Produkt in seiner vorgesehenen Verwendung gezeigt wird.
Einzelheiten:
Die Klägerin, eine bekannte deutsche Sportwagenherstellerin, ist Inhaberin zahlreicher Markenrechte, u.a. des nachstehenden Wappens, mit dem sie ihre Automobile sowie Zubehör, darunter auch Aluminiumräder, kennzeichnet:
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Die Beklagte ist eine Herstellerin von Aluminiumrädern. Sie hat in einem Werbeprospekt und in einer Anzeige ein Fahrzeug der Klägerin abgebildet, das mit den Aluminiumrädern der Beklagten ausgerüstet ist. Die Klägerin sieht hierin eine anlehnende bezugnehmende Werbung und ferner – weil auf der Abbildung des Fahrzeugs das Porsche-Wappen zu erkennen sei – eine Verletzung ihrer Marke.
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Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf die im Klageantrag enthaltene konkrete Verletzungsform beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof sieht in der angegriffenen Werbung keine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 des Markengesetzes („MarkenG“).
Einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG entgegen. Die Beklagte habe mit der Wiedergabe des Sportwagens, das mit Aluminiumrädern der Beklagten ausgestattet ist, auf die Bestimmung dieser Räder hingewiesen, die sie speziell auch für diesen Fahrzeugtyp der Klägerin anbiete. Das fremde Zeichen werde daher nur als Hinweis auf die Bestimmung, nicht als Hinweis auf die Herkunft ihrer Aluminiumräder benutzt. Nach der Art des Produkts sei eine solche Darstellung notwendig. Der ästhetische Eindruck könne in vollem Umfang nur vermittelt werden, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radkastens gezeigt werden.
Aus dem gleichen Grund scheide auch eine Verletzung der Marke der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aus. Zwar handele es sich bei dem Wappen der Klägerin um eine bekannte Marke. Es sei auch nicht auszuschließen, dass das Produkt der Beklagten davon profitiere, in dem Prospekt und in der Anzeige als Zubehör eines Sportwagens von hohem Prestigewert abgebildet zu sein. Dies sei aus den oben genannten Ausführungen jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschehen.
Die Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Für den Betrachter werde deutlich, dass es sich um ein Angebot der Beklagten und nicht der Klägerin handele. Das Publikum erkenne, dass die Abbildung den Zweck habe, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.