Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Betrieb über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG verfügt.
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