Von Jäger und Gejagtem
Abmahnungen sind als Werkzeug gedacht, mit dem Unternehmen wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten angreifen und unterbinden können. In vielen Sektoren sind Unternehmen in Interessenverbänden zusammengeschlossen, die Abmahnungen gegen Nichtmitglieder vornehmen. Im Fokus stehen dabei nicht selten die online veröffentlichten AGB eines Unternehmens. Aber Vorsicht: Abmahnungen können durchaus Gegenabmahnungen nach sich ziehen.
AGB im Visier
Die gefestigte Rechtsprechung geht davon aus, dass Bestimmungen in AGB, die wegen Verstoßes gegen § 307 BGB bis § 309 BGB unwirksam sind, damit zugleich gegen eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen und ihre Verwendung daher unlauter nach § 3 UWG ist. Abmahnungen gegen evident unwirksame Bestimmungen eines Konkurrenten sind damit in der Regel eine klare Sache – jedenfalls solange eine Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Der Fall
Das OLG Hamm hat in 2. Instanz entschieden, dass eine Bestimmung in AGB, die einem Verbraucher untersagt, Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer abzutreten, unwirksam ist, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar sei eine solche Regelung im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern durchaus üblich und angemessen, da das Interesse der Unternehmer nach Klarheit schützenswert ist. Doch könne dies nicht auf den Handel mit Verbrauchern übertragen werden, da es hierbei auf die Identität des Verbrauchers nicht ankomme.
Abmahnungen als Bumerang
Interessant ist aber nicht nur der Inhalt dieser Entscheidung, sondern auch deren Begleitumstände:
Dem Rechtsstreit waren Abmahnungen eines Interessenverbands gegen Nichtmitglieder vorausgegangen, in denen gerade jene Bestimmung in AGB abgemahnt wurde, die auch den Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm bildete. Eines der abgemahnten Unternehmen informierte sich hieraufhin über die Mitglieder des Interessenverbands und machte sich die Mühe deren AGB auf diese Bestimmung hin zu überprüfen. Bei einem Mitglied entdeckte das Unternehmen die Regelung und mahnte es ab, so dass es schließlich zu dem Rechtsstreit kam.
Fazit
Abmahnungen sind zweifelsohne ein wichtiges Mittel, um einen funktionierenden und fairen Wettbewerb zu sichern. Wer abmahnt, sollte aber zuvor sicherstellen, dass er selbst die Regeln eines fairen Markts befolgt, damit Abmahnungen nicht zu einem Bumerang werden. Gerade für einen Interessenverband ist hier viel Aufklärung an die Mitglieder zu leisten.