Nunmehr ist man der Auffassung, für die Beurteilung komme es ausschließlich auf die zivilrechtliche Betrachtung an. Gegenstand der Zuwendung sei demnach der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübertragung des Treugutes. Dieser Herausgabeanspruch sei ein Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (Treuhandvertrag) und deshalb mit dem gemeinen Wert im Schenkungs- oder Erbschaftsfall zu bewerten.
Bisher war in den entsprechenden Steuererklärungen für die Bewertung z.B. von Grundvermögen der Grundbesitzwert anzusetzen, der meistens unter dem Verkehrswert liegt. Zukünftig ist bei der Übertragung von treuhänderisch gehaltenem Grundbesitz der gemeine Wert anzusetzen, der in etwa dem Verkehrswert des Grundbesitzes entspricht. Vergleichbare Konsequenzen ergeben sich bei der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Unternehmensbeteiligungen. Hier ist es bisher so gewesen, dass bei der Übertragung die Bewertung zum gemeinen Wert und die Steuerentlastungen bei Unternehmensbeteiligungen gewährt wurden. Dies ist zukünftig nicht mehr der Fall.
Die Finanzverwaltung wird diese neuen Grundsätze bei vor dem 01.07.2005 gegründeten Treuhandverhältnissen erst dann anwenden, wenn ein Erbfall oder eine Schenkung nach dem 30.06.2006 erfolgt. Bei nach dem 30.06.2005 begründeten Treuhandverhältnissen gibt es keine Übergangsfrist. Insofern ist hier in jedem Fall Handlungsbedarf gegeben, sofern treuhänderisches Vermögen, und hier insbesondere Grundbesitz oder/und Unternehmensbeteiligungen übertragen werden soll. Diese Treuhandverhältnisse müssen – um die Steuervergünstigungen nicht zu verlieren – vor dem 30.06.2006 beendet werden.