Am 1. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten. Mit diesem Gesetz wird das Geldwäschegesetz erheblich reformiert. Eine der größten Neuerungen ist dabei die Umgestaltung des Transparenzregisters von einem „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften nunmehr verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Weiterhin sieht die Neuregelung eine ersatzlose Streichung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG (a. F.) vor, so dass zukünftig auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften ihrer Meldepflicht tatsächlich nachkommen müssen.
Transparenzregister in Form eines Vollregisters
Abschnitt 4 des TraFinG beinhaltet Regelungen zur Neugestaltung des deutschen Transparenzregisters. Allgemeines Ziel des Transparenzregisters ist es, die natürlichen Personen, die jeweils hinter den Rechtseinheiten stehen und über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben (wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 1, 2 GWG), zu identifizieren. Bisher war dieses Register als Auffangregister ausgestaltet, sodass eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GWG (a. F.) entbehrlich war, soweit sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern – wie etwa dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereinsregister- oder Unternehmensregister– ergaben. Denn die erforderlichen Daten wurden über die Internetseite des Transparenzregisters durch das jeweilige Register zugänglich gemacht (sog. Mitteilungsfiktion). Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind nunmehr alle deutschen juristischen Personen des Privatrechts, alle eingetragenen Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Stiftungen – sowie je nach Einzelfall auch bestimmte ausländische Gesellschaften – zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet.
Verknüpfung der europäischen Transparenzregister
Ziel des Formatwechsels ist die Vernetzung aller europäischen Transparenzregister. Durch die Einrichtung einer übergreifenden europäischen Plattform sollen sämtliche Daten aus den nationalen Transparenzregistern für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugänglich und jederzeit abrufbar gemacht werden. Damit zielt das Gesetz in erster Linie darauf ab, Transparenz über Vereinigungen und ihre wirtschaftlich Berechtigten herzustellen sowie den Austausch relevanter Informationen auf nationaler und EU-Ebene zu ermöglichen.
Wegfall der Privilegierung börsennotierter Gesellschaften
Eine weitere wesentliche Veränderung bringt das TraFinG für börsennotierte Gesellschaften mit sich. Durch die Umstellung auf das Konzept eines Vollregisters entfällt die bisherige Privilegierung börsennotierter Gesellschaften nach § 3 Abs. 2 S. 1 GWG (a. F.) ersatzlos. Danach waren nach bisheriger Rechtslage die wirtschaftlich Berechtigten nur bei juristischen Personen (mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen) sowie bei sonstigen Gesellschaften zu ermitteln und zu melden, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert waren und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterlagen. Seit dem 1. August 2021 müssen nun grundsätzlich alle dem Geldwäschegesetz unterliegenden Vereinigungen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Dies gilt bereits bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsennotierten Gesellschaften.
Erweiterte Angabepflicht zum wirtschaftlich Berechtigten
Doch auch die Pflicht bezüglich der offen zu legenden Informationen der wirtschaftlich Berechtigten wurde erweitert. Genügte es unter der bisherigen Rechtslage, dass eine von mehreren Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten in dem Transparenzregister angegeben wird, müssen nach § 19 Abs. 1 GWG (n. F.) nunmehr sämtliche Staatsangehörigkeiten offengelegt werden.
Erweiterung der Meldepflicht ausländischer Gesellschaften bei Share Deals
Bereits nach bisheriger Gesetzeslage waren ausländische Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 GwG (a. F.) dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie erwerben wollten und nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen waren. In der Praxis ergaben sich hierbei immer wieder Probleme und erheblicher Mehraufwand. Grund dafür waren fehlende einsatzbereite Transparenzregister in vereinzelten EU-Staaten, fehlende oder verzögerte Eintragungen in das Register (unter anderem verstärkt durch die COVID-19-Pandemie) oder auch der Ausschluss einzelner Staaten (z. B. Schweiz, Vereinigtes Königreich) von der Privilegierung.
Durch das TraFinG wurde die Meldepflicht ausländischer Gesellschaften an das deutsche Transparenzregister nunmehr erweitert. In Zukunft besteht auch dann eine Eintragungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten, wenn sich eine ausländische Gesellschaft an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Deutschland beteiligt (Share Deal) und dabei eine wirtschaftliche Beteiligung i.S.d. § 1 Abs. 3a GrEStG erwirbt.
Beispiel: Möchte eine ausländische Gesellschaft mehrheitlich die Anteile einer deutschen Gesellschaft erwerben, die unmittelbar Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist, muss sie ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister melden.
Diese Erweiterung wirkt sich ebenfalls auf die Arbeit der Notare aus, denn das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 Satz 4 GWG wurde im Zuge der Novellierung ebenfalls auf Share Deals ausgeweitet. Folglich darf der Notar eine Beurkundung unter Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft nur in solchen Fällen vornehmen, in denen diese ihre Meldepflichten ausnahmslos erfüllt hat.
Nach der neuen Regelungslage ist in der Praxis also mit einem erheblichen Mehraufwand bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft zu rechnen.
Staffelung der Übergangsfristen
In Anbetracht des erheblichen Aufwandes durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GWG (a. F.) sieht das TraFinG bestimmte Übergangsfristen für die Umsetzung der erforderlichen Erstanmeldungen an das Transparenzregister vor.
Die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, die aufgrund der Neuregelung erstmalig meldepflichtig sind, sieht § 59 Abs. 8 GWG (n. F.) eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach müssen die Gesellschaften die Meldepflicht
erfüllen (für neu gegründete Gesellschaften, die auch vor dem 1. August 2021 mitteilungspflichtig waren, gelten diese Übergangsfristen hingegen nicht).
Während dieser Übergangsfristen sind die Bußgeldvorschriften für die Eintragung von Gesellschaften, die sich zuvor auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zeitweilig ausgesetzt:
Unstimmigkeitsmeldungen, die wegen des Fehlens der Eintragung im Transparenzregister abgegeben werden müssten, sind ebenfalls bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben, sofern sich die transparenzregisterpflichtige Rechtseinheit auf die Mitteilungsfiktion beziehen durfte. Unstimmigkeitsmeldungen, die aus anderen Gründen abgegeben werden müssten, sind hingegen weiterhin unverzüglich abzugeben.
Fazit
Ziel des TraFinG ist es, die Qualität der Eintragungen im Transparenzregister zu verbessern und möglichst umfassend auszugestalten. Dies dient der Vorbereitung der europäischen Transparenzregistervernetzung. Im Rahmen der europäischen Vereinheitlichung sollte allerdings auf einen materiellen Gleichlauf der offenzulegenden Informationen geachtet werden, um Informationsasymmetrien und Lücken in der Meldepflicht zu vermeiden.
Für die Praxis bedeuten die vorstehend erläuterten Änderungen – insbesondere der Wegfall der Mitteilungsfiktion – einen erheblichen Mehraufwand und gegebenenfalls auch Mehrkosten für alle Beteiligten. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister im Rahmen des Kundenidentifizierungsprozesses wird zukünftig jedenfalls unumgänglich sein.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und der Eintragung der entsprechenden Informationen in das Transparenzregister. Sprechen Sie uns an!