Die AfA ist nochmals geändert worden.
Ab 01.01.2004 gelten folgende Gesetze:
Abschreibungszeitraum in Jahren Degressive AfA nach der bisherigen Fassung des § 7 Abs. 5 EStG Degressive AfA ab 2004
1. bis 8. Jahr 8 x 5 % = 40 % 8 x 4 % = 32 %
9. bis 10. Jahr 2 x 2,5 % = 5 % 2 x 4 % = 8 %
11. bis 14. Jahr 4 x 2,5 % = 10 % 4 x 2,5 % = 10 %
15. bis 18. Jahr 4 x 1,25 % = 5 % 4 x 2,5 % = 10 %
19. bis Schluss 32 x 1.25 % = 40 % 32 x 1,24 % = 40 %
Verbilligte Vermietung an Angehörige
Bisher konnten Werbungskosten bei den Einkünften auf Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die vereinbarte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete ausmachte.
Unterschritt die tatsächlich vereinbarte Miete diese Grenze, war die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Der Teil der Aufwendungen der auf den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Anteil entfiel, konnte nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Diese Grenze ist von 50 % auf 56 % angehoben worden. Nunmehr muss demnach die im Einzelfall vereinbarte Miete mindestens 56 % der ortsüblichen Miete betragen.