Nach der erst am 8. Juli 2022 in Kraft getretenen Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit einem neuen 4. Abschnitt „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage“ sollen diese Vorschriften kurzfristig durch eine 14. Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nochmals ergänzt werden. Im Kern geht es um die Einsparung von Gas durch Ersetzung durch andere Energieträger wie Öl und Kohle. Hierzu werden die Möglichkeiten von Abweichungen von den bisher geltenden Emissionsbegrenzungen eingeräumt. Die bereits am 8. Juli 2022 in Kraft getretenen Regelungen greifen dabei auf die im Bereich der Großfeuerungsanlagen in der Industrie-Emissionsrichtlinie angelegten Abweichungsmöglichkeiten zurück. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den neuen §§ 31a bis 31d BImSchG.
Diese Vorschriften sollen nach einem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Grünen und FDP vom 20.09.2022 (Bundestags-Drucksache 20/3498) nunmehr um die §§ 31e bis 31k BImSchG ergänzt werden. Dabei geht es zum einen um verfahrensrechtliche Vorschriften, die eine beschleunigte Umstellung auf einen anderen Brennstoff auch dann ermöglichen, wenn hierfür eine Genehmigung erforderlich ist. Dasselbe gilt für Änderungen der Betriebsweise, weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen, etwa Ammoniakwasser für SNCR Anlagen, nicht ausreichend zur Verfügung stehen, oder bei einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. Hierzu sollen Erleichterungen bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 31e BImSchG) sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (§ 31f BImSchG) eingeräumt werden.
Mit einem neuen § 31g BImSchG soll zudem klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Zulassung einer Ausnahme von Emissionsgrenzwerten beantragt wird, in Bezug auf die von der Ausnahmevorschrift erfassten Auswirkungen weder eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG noch eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Ein neuer § 31h BImSchG sieht Sonderregelungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG für unter Punkt 9.1.1. des Anhangs 1 der 4. BImSchV fallende Gasspeicheranlagen, die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, vor.
Weitere Vorschriften betreffen für einen Brennstoffwechsel erforderliche Abweichungen von der TA-Luft (§ 31i BImSchG) sowie der TA Lärm (§ 31j BimSchG). Auch diese Abweichungen sollen ohne das Erfordernis einer Anzeige oder Änderungsgenehmigung gewährt werden können. Aus unionsrechtlichen Gründen müssen bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU erfasst werden, in Bezug auf die Luftreinhaltung die in BVT-Schlussfolgerungen vorgegebene Bandbreiten eingehalten werden.
Allgemein wird mit einem zeitnahen Inkrafttreten der neuen Vorschriften gerechnet. Aus dem Vollzug ist bekannt, dass Anlagenbetreibern empfohlen wird, bereits jetzt die erforderlichen Anträge für Abweichungen zu stellen.
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