Am 01.10.2016 ist Art. 1 Nr. 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten. Anders, als dies der Gesetzestitel vermuten lässt, zielen die hierin getroffenen Änderungen jedoch nicht nur auf eine Optimierung der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche ab. Vielmehr ändert der Gesetzgeber in dem Artikelgesetz auch eine wichtige Norm des AGB-Rechts, nämlich die Regelungen zur sog. „Schriftformklausel“.
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