Bedarf nach dem einschlägigen Tarifvertrag (hier BMT-G-O) der Ausspruch einer Kündigung auch der Angabe von Kündigungsgründen, so führt die fehlende Angabe der Kündigungsgründe zur Nichtigkeit der Kündigung. Hierbei sind die Kündigungsgründe so genau anzugeben, dass der gekündigte Arbeitnehmer erkennen kann, worauf der Entschluss zur Kündigung beruht. Die Frage, ob es für die Wahrung der Schriftform erforderlich ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigung seine Erwägungen zur sozialen Auswahl sachlich und systematisch darstellt, hat das BAG nicht ausdrücklich beantwortet, jedoch angedeutet, dass es ausreichend ist, wenn aus dem Kündigungsschreiben hervorgeht, dass eine Sozialauswahl stattgefunden hat. Jedenfalls reicht es nach Ansicht des BAG aus, dass dem Arbeitnehmer die Gründe der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl aus einem Vorprozess bekannt sind.