Mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung gerät der Arbeitgeber regelmäßig mit der Annahme der Leistung des Arbeitnehmers in Verzug. Folge hiervon ist, dass dem unwirksam gekündigten Arbeitnehmer ein Zahlungsanspruch auch für die Zeit zusteht, in der er nicht gearbeitet hat, soweit nicht der Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers durch eine Arbeitsaufforderung beseitigt wird. Das BAG hat entschieden, dass auch dann, wenn die Arbeitsaufforderung den Verzug nicht beendet, ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers trotz Verzuges ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die Annahme einer ihm von dem Arbeitgeber zumutbaren Arbeit böswillig unterlässt.