Praxistipp
Wird von einem Arbeitnehmer nach einem gewonnenen Änderungskündigungsschutzprozeß Annahmeverzugslohn geltend gemacht, sollte der Arbeitgeber nur nach sorgfältiger Prüfung die geforderte Zahlung leisten. Hat der Arbeitnehmer die angebotene neue Tätigkeit abgelehnt, könnte unterlassener Zwischenverdienst anzurechnen sein.
Die Einzelheiten
Wird gerichtlich entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst wurde, so muss sich der Arbeitnehmer nach § 1 1 Satz 1 Nr . 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Zumutbar kann auch eine Tätigkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber sein. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, der insoweit inhaltsgleich zu § 615 Satz 2 BGB ist, findet auch auf Änderungskündigungen Anwendung. Ob eine bestimmte anderweitige Erwerbsmöglichkeit zumutbar ist oder nicht, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) im Einzelfall zu entscheiden. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Unzumutbarkeit nicht allein deswegen angenommen wer den, weil der Arbeitgeber dem änderungsgekündigten Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nur zu geänderten Bedingungen angeboten hat. Ebenso wenig wie es dem Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht von vornherein unzumutbar ist, eine minderbezahlte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen, sei auch die Fortsetzung der selben Tätigkeit zu einer verminderten Vergütung bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht von vornherein unzumutbar, so dass es auch bei einem Angebot des bisherigen Arbeitgebers einer Einzelfallprüfung hinsichtlich des Zumutbarkeitskriteriums bedarf. Insbesondere bei Änderungskündigungen des Arbeitgebers, die nur auf geringe Änderungen des Arbeitsvertrages abzielen, wie etwa den Abbau einer Vergünstigung oder Zulage, wird dies nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besonders deutlich. Arbeitnehmer, die es in einer solchen Situation "darauf ankommen" lassen und ein entsprechendes Änderungsangebot ablehnen, sind nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht schutzwürdig. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung klargestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass Arbeitnehmern auf der Vergütungsseite lediglich solche Änderungen zumutbar seien, die sich im Rahmen des Arbeitsvertrages bewegten.