Verzögerung der Ausführungsfrist führt zur Preisanpassung
Zur Begründung führt das OLG Hamm an: Seien sich Vergabestelle und Bieter bei Zuschlagserteilung darüber einig, dass wegen der aufgetretenen Verzögerung die ursprünglichen Termine zur Ausführung der Leistungen nicht mehr gelten sollten, stelle das Zuschlagsschreiben, mit dem dem Bieter die veränderten Umstände – im konkreten Fall eine veränderte Bauzeit – mitgeteilt werden, ein neues Angebot des Auftraggebers dar. Der Bieter habe nunmehr drei Möglichkeiten: 1. Er könne das Angebot ablehnen mit der Folge, dass kein Vertrag zustande komme. 2. Er könne das neue Angebot unverändert annehmen mit der Folge, dass sich die Bauzeit, nicht aber seine Vergütung ändere. 3. Er könne das veränderte Angebot seinerseits – bei zwischenzeitlich aufgetretener Preissteigerung – hinsichtlich der Vergütung selbst verändern. Grundlage hierfür bildeten die bisherige Kalkulation und die tatsächlich eingetretenen vergütungsrelevanten Änderungen. Im Falle tatsächlich bestehender Mehrkosten sei der Auftraggeber nach Auffassung des OLG Hamm in einer solchen Situation regelmäßig verpflichtet, das modifizierte Angebot des Bieters anzunehmen.
Fazit
Das OLG Hamm hat klargestellt: Obwohl die Regelungen der VOB/B zur Preisanpassung erst nach Zuschlagserteilung greifen, kann eine Preisanpassung wegen entstandener Mehrkosten auch dann in Betracht kommen, wenn seitens des Auftraggebers zu vertretende Umstände – wie beispielsweise eine Verschiebung der Ausführungszeit – vor Zuschlagserteilung zu einer Leistungsveränderung führen und nur durch eine Mehrvergütung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder zurecht gerückt werden kann.