Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit („BMU“) hat mit Datum vom 06.01.2020 die Feststellung, dass ein Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien nach dem Batteriegesetz („BattG“) eingerichtet worden ist, widerrufen. Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien („GRS“) ist seitdem nur noch als herstellereigenes Rücknahmesystem tätig. Ob es in absehbarer Zeit unter einem novellierten BattG wieder ein Gemeinsames Rücknahmesystem geben wird, ist offen. Hersteller und Vertreiber sowie Rücknahmestellen müssen spätestens jetzt auf die geänderte Rechtslage reagieren.
Was war passiert?
Der Markt um die Entsorgung von Geräte-Altbatterien war zuletzt von zunehmendem Wettbewerb der GRS als Gemeinsamem Rücknahmesystem und den herstellereigenen Rücknahmesystemen geprägt. Die GRS hatte dadurch Schwierigkeiten, ihren Pflichten nach dem BattG zur Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Rücknahmesystems wirtschaftlich nachzukommen. Sie sah sich schließlich gezwungen, ihre Rechtsstellung als Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 BattG aufzugeben.
Bereits im vergangenen Jahr hatte GRS die „Umwandlung“ vom Gemeinsamen Rücknahmesystem hin zu einem herstellereigenen Rücknahmesystem im Sinne des § 7 BattG eingeleitet und einen Antrag auf Einrichtung und Betrieb eines herstellereigenen Rücknahmesystems gestellt. Die Behörde für Umwelt und Energie der Stadt Hamburg hatte diesen Antrag mit Wirkung zum 06.01.2020 genehmigt.
Mit der gegenüber GRS erteilten Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem ist die Grundlage für die Feststellung aus dem Jahr 2009 entfallen. Unter anderem erfolgt die Finanzierung der GRS nicht mehr nach den gesetzlichen Vorgaben für das Gemeinsame Rücknahmesystem. Das BMU hat daher die Feststellung durch Allgemeinverfügung widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 06.01.2020 gilt die Allgemeinverfügung als am 07.01.2020 bekannt gegeben.
Auswirkungen des Widerrufs
Infolge des Widerrufs existiert kein Gemeinsames Rücknahmesystem im Sinne des § 6 BattG mehr. Damit entfällt auch die grundsätzliche Pflicht der Hersteller von Geräte-Batterien, sich an dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen. Die Hersteller sind aber nun verpflichtet, die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten mittels herstellereigener Rücknahmesysteme im Sinne von § 7 BattG sicherzustellen. Handlungsbedarf besteht damit spätestens jetzt für die Rücknahmestellen. Für sie besteht zwar keine Andienungspflicht mehr gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem. Sie können und müssen nun zwischen den konkurrierenden herstellereigenen Rücknahmesystemen wählen. Die herstellereigenen Rücknahmesysteme sind wiederum verpflichtet, allen Rücknahmestellen die kostenlose Abholung von Geräte-Altbatterien anzubieten.
Ausblick – Novellierung des BattG und Handlungsbedarf
Der Widerruf der Systemfeststellung ist der vorläufige Höhepunkt einer sich schon länger abzeichnenden Entwicklung im Entsorgungsmarkt für Geräte-Altbatterien. Eckpunkte für eine Novellierung des BattG hatte das BMU bereits veröffentlicht. Das BMU hält auch angesichts der Situation auf dem Markt der Batterieentsorgung und dem bestehenden Wettbewerb eine Novellierung des BattG weiter für erforderlich. Ein entsprechender Entwurf für eine Novelle des BattG wird nach dem BMU derzeit erarbeitet. Ob und inwieweit ein novelliertes BattG den Weg zu einer „Rückkehr“ des Gemeinsamen Rücknahmesystems ebnet, bleibt daher abzuwarten.
Handlungsbedarf besteht spätestens jetzt für Hersteller und Vertreiber sowie für Rücknahmestellen, die bislang bei GRS beteiligt bzw. dem Gemeinsamen Rücknahmesystem im Sinne von § 6 BattG angeschlossen waren. Sofern noch nicht geschehen, müssen diese spätestens jetzt ein herstellereigenes Rücknahmesystem einrichten und betreiben bzw. sich einem solchen anschließen.