Diese Regelung sehen auch viele Satzungen vor. Im Ergebnis heißt dies, dass trotz einer beschlossenen Einziehung erst mit vollständiger Zahlung der Abfindung der Einziehungsbeschluss wirksam wird. Über die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses kann über Jahre gestritten werden. Während dieses Zeitraums ist der betroffene Gesellschafter noch Gesellschafter der Gesellschaft - und zwar mit allen Rechten, wie zum Beispiel Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht etc. Der BGH hat nunmehr eine satzungsmäßige Formulierung überprüft, nach der der kündigende oder auch ausgeschlossene Gesellschafter schon vor Zahlung seiner Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Eine derartige Satzungsformulierung hat der BGH für zulässig angesehen. Dies eröffnet für die Gestaltungsberatung einen Spielraum. Künftig kann in der Satzung eine Regelung getroffen werden, wonach ein Gesellschafter bereits ausgeschieden ist, auch wenn das Abfindungsguthaben nicht bezahlt wurde. Gegebenenfalls müssten entsprechende Gesellschaftsverträge überprüft werden.