Sofern ein Bieter meint, dass die verlangten Typenangaben objektiv nicht angegeben werden können, muss er dies rügen. Es ist nicht möglich, sich auf diesen Umstand erstmals im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu berufen. Die Entscheidung der VK Nordbayern (Beschluss vom 10.11.2006) liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.
In dem entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber die Heizungs- und Brauchwassererwärmungslage für einen Neubau ausgeschrieben. Dabei gab er bestimmte Anforderungen vor, die die Anlage erfüllen soll. Die Bieter hatten Hersteller und Typ der vorgesehenen Anlage anzugeben. Bieter A reichte sein Angebot allerdings ohne die Angaben ein, weil er meinte, die Abfrage sei sinnlos. Es sei für den Auftraggeber nicht von Interesse zu erfahren, welche Anlage letztlich eingebaut werde. Nachdem der Auftraggeber das Angebot des A ausgeschlossen hatte, strengte A ein Nachprüfungsverfahren an. Dabei argumentierte er, es sei objektiv gar nicht möglich gewesen, Hersteller und Typ anzugeben. Denn die Anlage werde ja individuell angefertigt, und es gebe keine Typenbezeichnung.
Praxistipp
Auch diese Entscheidung orientiert sich an den Vorgaben des BGH (Urteil vom 18.02.2003, Az.: X ZB 43/02) hinsichtlich der Verpflichtung zum Angebotsausschluss bei Nichtvorlage geforderter Erklärungen. Erkennt ein Bieter, dass die geforderten Angaben sinnlos oder entbehrlich sind, hat er dies rechtzeitig zu rügen.