Gesetzesinhalt
1.
Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 wurden § 93 Abgabenordnung (AO) ergänzt und § 93 b AO eingefügt. Aufbauend auf die schon seit dem 01.07.2002 bestehende Möglichkeit automatisierten Abrufs von Kontostammdaten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 24 c Kreditwesengesetz wird das automatisierte Abrufsystem nunmehr den Finanzbehörden (wie auch Sozialbehörden) dienstbar gemacht, „wenn dies zur Festsetzung…von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.“ Im Einzelnen sind Gegenstand des Abrufsystems Nummer eines Kontos oder Depots sowie Tag der Errichtung und der Auflösung, Name und Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigen sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Hintergrund der neuen Regelung ist das Bedürfnis der Finanzbehörden, zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen vorab einen verlässlichen, kompletten Überblick über die von diesem unterhaltenen Konten und Depots zu gewinnen. Dies kann offenkundig nicht dadurch realisiert werden, dass das Finanzamt je einzeln entsprechende Auskünfte bei den mehr als 2.000 Kreditinstituten in der Bundesrepublik einholt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht beinhalten die Konteninformationen, soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, schutzwürdige personenbezogene Daten, die nach der verfassungsgerichtlichen Definition dem „informationellen Selbstbestimmungsrecht“ unterfallen. Letzteres wird als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Die Kreditinstitute können ihrerseits durch die Koteninformationsabrufe wegen Beeinträchtigung des mit ihren Kunden bestehenden Vertrauensverhältnisses in ihrer Berufs- und Wirtschaftsfreiheit unzulässig eingeschränkt sein (Artikel 12 Abs. 1 GG).
Anwendungserlass
2.
Einigkeit besteht darüber, dass Gesetz und Verfassung den Abruf von Kontostammdaten „ins Blaue hinein“ nicht zulassen. Demgegenüber hat das BVerfG offen gelassen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, für solche Abrufe „weitere, insbesondere strengere Anforderungen zu stellen als allgemein für steuerliche Ermittlungsmaßnahmen.“ Darüber sind Antworten erst in einer späteren Entscheidung im Hauptverfahren über die eingelegten Verfassungsbeschwerden zu erwarten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Anwendungserlass zur AO die Voraussetzungen für den automatisierten Kontenabruf unter dem 10.03.2005 präzisiert. Zwingend vorgesehen ist jetzt auch, dass der Bürger nach Durchführung des (ohne Kenntnis durch die Bank erfolgenden) Kontenabrufs hierüber informiert wird, womit ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Frage der Zulässigkeit eines Abrufs gerichtlich überprüfen zu lassen. Im wesentlichen übereinstimmende Zielsetzungen verfolgt eine Gesetzesinitiative des Freistaats Bayern zur erneuten Änderung der AO selbst.
3.
Das Kontenabrufverfahren kann als Beispiel dafür angesehen werden, wie erhöhte technische Überwachungsmöglichkeiten durch EDV, die zunächst der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung dienstbar gemacht wurden, von der Finanzverwaltung als erhöhte Kontrollchancen wahrgenommen werden. Zweifelsfrei wird den Finanzämtern auf diesem Wege die Erfassung versteckter Einkünfte zum Zwecke gleichmäßiger Besteuerung erleichtert. Daraus zu folgern, nunmehr komme es zum „gläsernen Bankkunden“, wäre jedoch überzogen. Insbesondere bleibt es dabei, dass der Finanzverwaltung die pauschale Rasterung von Konten- und Depotinhalten versagt bleibt. Wenngleich das Bankgeheimnis im Einzelfall in der Tat weniger stark ist als begründete Nachforschungsinteressen der Finanzverwaltung, wird dieser in § 30 a Abs. 1 AO auferlegt, „auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.“ Dieses Prinzip wird nicht wesentlich dadurch angetastet, dass die Finanzämter die Möglichkeit haben, anlassbezogen in Erfahrung zu bringen, wer bei welcher Bank ein Konto oder Depot unterhält.