§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen. Diese Vorschrift ist nach § 648 a Abs. 7 BGB unabdingbar, d.h. § 648 a BGB kann weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Ist die Geltung der VOB/B vereinbart, können Abschlagszahlungen nach § 16 Nr.1 VOB/B für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen verlangt werden. § 632 a S.1 BGB sieht dagegen vor, dass Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangt werden können. Nach der amtlichen Begründung ist eine Teilleistung dann in sich abgeschlossen, wenn sie für den Besteller in sich werthaltig ist, z.B. weil er sie eigenständig nutzen kann oder weil die Restleistungen im Geschäftsverkehr nicht selten als selbständige Teilleistungen vergeben werden. Nach der von der Rechtssprechung und Literatur vorgenommenen Auslegung ist es schwer bei einem Rohbau, bei Außenanlagen oder bei der technischen Ausrüstung eine Abgeschlossenheit für Teilbereiche anzunehmen. In diesen Fällen stellt § 632 a BGB den Auftragnehmer erheblich schlechter als eine mögliche Abschlagszahlungsvereinbarung nach Baufortschritt. Eine vertragliche Regelung, die vorsieht, dass die gesetzliche Regelung des § 632 a BGB eingreift, sobald der Auftragnehmer eine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt, könnte daher dazu führen, dass der Auftragnehmer davon absieht, eine solche Sicherheit zu verlangen. Dennoch sieht das Landgericht München I in einer solchen Regelung keine Einschränkung des § 648a BGB.
Praxistipp:
Folgt man dem Urteil des LG München I, können Auftraggeber bei der Beauftragung von Werkleistungen eine vertragliche Regelung aufnehmen, wonach bei Anforderung einer Sicherheit nach § 648 a BGB Abschlagszahlungen nur nach § 632 a BGB verlangt werden können.