Aus der Kombination zweier für sich genommen nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile einer Marke folgt nicht, dass die Marke selbst keine Unterscheidungskraft aufweist. Gerade im Telekommunikationssektor werden häufig Marken gebraucht, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt sind. Dies weist darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich die Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
Praxistipp
Eine Wortzusammenstellung aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen kann vor allem dann als Marke eingetragen werden, wenn die Zusammenstellung ein Phantasieelement enthält, d.h. eine sprachliche oder künstlerische Kreativität aufweist. Die Wortzusammenstellung darf sich nicht auf ein spezifisches Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beziehen. Andernfalls hat sie einen rein beschreibenden Charakter und ist daher nicht markenfähig.
Einzelheiten
SAT.1 hatte erfolglos beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Eintragung der Marke "SAT.2" für Waren und Dienstleistungen beantragt, die zum Medien- und Informationssektor gehören. Das Gericht 1. Instanz entschied, dass der Begriff "SAT.2" für die betreffenden Dienstleistungen nicht beschreibend gemäß Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und insoweit eintragungsfähig sei. Der Begriff habe aber für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen, keine Unterscheidungskraft im Sinne des Art. Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung. Für diese Dienstleistungen bestehe daher ein absolutes Eintragungshindernis. SAT.1 legte hiergegen Rechtsmittel ein.
Der EuGH hat am 16.09.2004 das Urteil der Gerichts 1. Instanz aufgehoben, soweit es die Feststellung eines absoluten Eintragungshindernisses betraf. Der Gerichtshof entschied, dass bei einer aus Worten oder aus einem Wort und einer Zahl zusammengesetzten Marke die Unterscheidungskraft zwar für jeden Bestandteil gesondert geprüft werden könne. Im Fall der fehlenden Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile spreche aber keine Vermutung dafür, dass auch die Kombination nicht unterscheidungskräftig sei. Es sei vielmehr auf die Gesamtwahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Eine solche Kombination könne daher unterscheidungskräftig sein. Im Telekommunikationssektor würden häufig Marken gebraucht, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt sind. Dies weise darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich die Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Nach Auffassung der Richter soll zu berücksichtigen sein, ob ein Phantasieelement vorliegt. Das Gericht 1. Instanz habe des weiteren rechtsfehlerhaft auf das Kriterium des Allgemeininteresses abgestellt. Dieses Kriterium verlange bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht, dass die betreffenden Zeichen von allen frei verwendet werden können. Die Verfügbarkeit der Zeichen dürfe lediglich für die anderen Wirtschaftsteilnehmer in der gleichen Waren- oder Dienstleistungsbranche nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden.