Bekanntlich zählen nun zu den Amtsträgern im Sinne der Bestechungsdelikte nicht nur die „eigentlichen Beamten“. Amtsträger im strafrechtlichen Sinne ist auch, wer „sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.“ Dabei stellt sich die Frage, ob z. B. durch Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge (Abfallentsorgung etc.) gegründete und dem Privatrecht unterliegende Gesellschaften „sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen“, sind mit der Folge, dass ihre Mitarbeiter als „Amtsträger“ anzusehen sind.
Entscheidend: Gesellschaft ist verlängerter Arm des Staates
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.11.2003, Az.: 2 StR 164/03) hatte dies für den Fall eines Geschäftsführers einer Fernwärmeversorgungs-GmbH zu entscheiden, an den ein Ingenieurbüro erhebliche Geldzahlungen als Gegenleistung für diverse Ingenieuraufträge geleistet hatte. Jedenfalls für den konkreten Fall kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass der benannte Geschäftsführer als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen war. Unternehmen der öffentlichen Hand, die - wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - als juristische Person des Privatrechts organisiert sind, seien den Behörden gleichzustellen, wenn bestimmte Merkmale eine Gleichstellung rechtfertigten. Die Gleichstellung sei dann geboten, wenn das Unternehmen öffentliche Aufgaben wahrnehme und dabei derart staatlicher Steuerung unterliege, dass es bei einer Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheine. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall vor. Ein wesentlicher Gesichtspunkt war für den Bundesgerichtshof bei dieser Bewertung u. a., dass sich die Stadt, Alleingesellschafterin der Fernwärmeversorungs-GmbH, in der von ihr erlassenen Satzung die Entscheidung über das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorbehalten hatte. So sei ihr die Möglichkeit einer direkten Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der GmbH zugekommen.