Die Einzelheiten
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung. Diese ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Unternehmer infolge einer sogenannten "freien Unternehmerentscheidung" organisatorische Maßnahmen in seinem Betrieb vornimmt, in deren Folge konkrete Arbeitsplätze entfallen. Bestehen für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze infolge der Unternehmerentscheidung entfallen, keine anderweitigen zumutbar en Beschäftigungsmöglichkeiten, so können diese Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden. Im Rahmen einer "freien Unternehmerentscheidung" besteht etwa auch die Möglichkeit, dass ein Unternehmer sich entscheidet, bestimmte Arbeiten nicht weiter im eigenen Betrieb vorzunehmen, sondern künftig durch Dritte/Subunternehmer erledigen zu lassen. Im Rahmen von Kündigungsrechtsstreiten ist es den Arbeitsgerichten regelmäßig versagt zu prüfen, ob die jeweilige unternehmerische Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist. Sie sind vielmehr dar auf beschränkt zu prüfen, ob infolge der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung tatsächlich Arbeitsplätze entfallen sind. In dem entschiedenen Fall hat das LAG Düsseldorf dem Unternehmer versagt, sich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Wegfall von Arbeitsplätzen infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zu berufen. In dem Fall hatte der Unternehmer sich entschlossen, die bislang von dem klagenden Arbeitnehmer erledigten Isolier arbeiten in der Montagevorfertigung auf einer bestimmten Baustelle vermehrt oder ausschließlich von den Mitarbeitern eines Subunternehmers wahrnehmen zu lassen. Die von dem Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer waren ihrerseits unter Aufrechterhaltung der bisherigen betrieblichen Arbeitsorganisation sowie der Arbeitsabläufe unter der Regie des Unternehmers tätig. Das LAG Düsseldorf hat das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung unter diesen Umständen als nicht gegeben angesehen und ausgeführt, dass allein die Entscheidung eines Unternehmers, eigene Arbeitskräfte durch günstigere Arbeitskräfte eines Subunternehmers zu ersetzen, hierfür nicht ausreiche. Maßgeblich war hierbei für das LAG Düsseldorf, dass die Aufgaben dem Subunternehmer nicht zur selbständigen Erledigung übertragen wurden und dieser daher auch weder die Organisation der übertragenen Arbeiten noch die Gewähr für die Herbeiführung ihres Erfolges übernahm. Die Übertragung der Aufgaben auf den Subunternehmer beschränkte sich daher letztlich in dieser Konstellation auf einen Arbeitnehmeraustausch, bei dem von einem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die auf diese Weise ausgetauschten Stammarbeiter im Betrieb der Beklagten keine Rede sein könne.