Mit Urteil vom 02.11.2005 stellt nun der BGH klar, dass eine Regelung, die den Beginn des Mietverhältnisses an die Übergabe der Mietsache knüpft, hinreichend bestimmbar ist und deshalb nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entgegensteht (Az.: XII ZR 212/03). Für die Frage der Bestimmbarkeit des Mietvertragsbeginns ist demnach ein Sachverhalt ausreichend, an den die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen, so dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel am Vertragsbeginn verbleibt. Dies sei regelmäßig bei Formulierungen der Fall, die dabei auf die Übergabe des Mietgegenstandes abstellen.
Zu Recht begründet der BGH seine Entscheidung auch mit Praktikabilitätserwägungen. Die anders lautenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte würden in ihrer Konsequenz dazu führen, dass „die aus wirtschaftlichen Gründen nicht verzichtbare Vermietung noch nicht fertig gestellter Räume“ (sog. Vermietung „vom Reißbrett weg“) über Gebühr erschwert würde.
Praxistipp
Nach dieser erfreulichen Entscheidung des BGH kann vom Tod oder Ende der Projektentwicklung in Deutschland nicht mehr die Rede sein. Die bislang gehandhabte Praxis, den Mietbeginn an die tatsächliche Übergabe des fertig zu stellenden Mietgegenstandes zu knüpfen, kann grundsätzlich beibehalten werden.