Damit scheiterte eine Antragstellerin, die sich gegen eine Entscheidung der Vergabekammer hatte wehren wollen, ihre Beschwerde aber zu spät erhoben hatte. Weil ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor dem Oberlandesgericht erfolglos blieb, legte sie „außerordentliche Beschwerde“ ein. Beim Bundesgerichtshof hatte sie damit keinen Erfolg: Die Richter verwarfen das Rechtsmittel als unzulässig. Über Sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern befänden die Vergabesenate abschließend, heißt es in dem Beschluss. Scheitert eine solche Beschwerde, endet das Nachprüfungsverfahren also vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass ausnahmsweise zwar auch der Bundesgerichtshof mit Auseinandersetzungen um Auftragsvergaben befasst werden kann. Zu dieser „Divergenzvorlage“ sind die Oberlandes-gerichte nach § 124 GWB dann verpflichtet, wenn sie von einer Entscheidung anderer Oberlandesgerichte abweichen wollen. Daraus ergebe sich jedoch nicht – so der BGH –, dass es auch gegen Beschwerdeentscheidungen der Vergabesenate „ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel“ geben müsse.