Praxistipp:
Herkunftsbezeichnungen genießen einen weitreichenden Schutz. Neu ist, dass sich eine Herkunftsbezeichnung auch gegen eine zutreffende Produktbezeichnung im Einzelfall durchsetzen kann. Bei der Verwendung von Produktbezeichnungen sollte daher im Vorfeld stets geprüft werden, ob der vorgesehenen Produktbezeichnung evtl. eine geschützte Herkunftsbezeichnung entgegensteht. Geschützte Herkunftsbezeichnungen können u.a. auf den Internet-Seiten der Europäischen Union unter http://europa.eu.int/comm/agriculture/qual/de/1bbaa_de.htm abgerufen werden.
Einzelheiten:
Der Beklagte betreibt einen Gasthof. Er stellt aus der Birnensorte „Champagnerbratbirne“ einen Birnenschaumwein her. Das Flaschenetikett enthält die hervorgehobene Angabe:
BIRNENSCHAUMWEIN
AUS DER
CHAMPAGNERBRATBIRNE
Die Klägerin ist die Vereinigung der Champagnerhersteller. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten untersagt, die Angabe „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ in der genannten Weise zu verwenden.
Die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des deutsch-französischen Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und andere geographischen Bezeichnungen aus dem Jahr 1960 angenommen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei der Schutz der Bezeichnung „Champagne/r“ nicht auf die in dem Abkommen aufgeführten Waren und auch nicht auf eine identische Benutzung beschränkt. Für eine Beeinträchtigung des Schutzes reiche aus, wenn eine Angabe geeignet sei, den Werbewert der geschützten Bezeichnung zu beeinträchtigen.
Der Bestandteil „Champagner“ sei in dem Wort „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ ohne weiteres erkennbar. Die Art der Waren sei sehr ähnlich. Es werde zwar deutlich, dass es sich um einen Obstschaumwein aus einer bestimmten Birnensorte handele. Es sei jedoch von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Bezeichnung „Champagne/r“ auszugehen. Mit dieser sei eine besondere Gütevorstellung verbunden, deren Wert einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen rechtfertige. Durch die Hervorhebung der Bezeichnung „CHAMPGANERBRATBIRNE“ lehne sich der Beklagte an die besondere Exklusivität der Bezeichnung „Champagne/r“ an und nutze deren besonderen Ruf aus. Eine Verwendung der Bezeichnung in dieser Weise sei aber weder zwingend erforderlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedürfe es einer solchen Herausstellung nicht.
Anmerkungen:
Der Bundesgerichtshof ist mit dieser Entscheidung seiner grundsätzlichen Linie beim umfassenden Schutz von Herkunftsbezeichnungen treu geblieben. Neu ist, dass sich eine Herkunftsbezeichnung auch gegen eine zutreffende Produktbezeichnung im Einzelfall durchsetzen kann. Hier scheint der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu „berühmten“ Bezeichnungen auf Auseinandersetzungen zwischen Herkunfts- bzw. Produktbezeichnungen übertragen zu wollen.