Auf Betreiben der durch avocado rechtsanwälte vertretenen Drekopf Recyclingzentrum Essen GmbH hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018 zwei für Privathaushalte wie die Entsorgungsbranche äußerst wichtige Entscheidungen getroffen. Konkret hat das oberste deutsche Verwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 23.02.2018 (7 C 9.16 und 7 C 10.16) klargestellt, dass Sperrmüll kein „gemischter Abfall“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz („KrWG“) ist und damit im Rahmen gewerblicher Sammlungen eingesammelt und verwertet werden darf. Die mit Spannung erwarteten Urteilsgründe hat das BVerwG nunmehr am 04.06.2018 an die Verfahrensbeteiligten zugestellt.
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