In einem Regionalplan kann wirksam festgelegt werden, dass mehrere selbstständige, jeweils für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw. Einkaufszentren gleichgestellt sind, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem solchen Vorhaben zu erwarten sind (sogenannte Agglomerationsregelung). Für solche Agglomerationen gelten dann dieselben von den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden raumordnerischen Vorgaben und Einschränkungen, wie für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 10.11.2011 festgestellt (Az.: 4 CN 9.10).
Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020
In dem entschiedenen Fall hatte eine im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Unterzentrum eingestufte Stadt gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion geklagt. Der fragliche Bebauungsplan sah Einzelhandelsnutzungen ohne Sortimentsbeschränkung bei einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 m² vor. Die das Normenkontrollverfahren betreibende Stadt sah hierin eine Missachtung der Ziele der Raumordnung, weil nach dem Regionalplan bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten zulässig seien und der Bebauungsplan eine Agglomeration ermögliche, die über die Agglomerationsregelung solchen Einzelhandelsgroßprojekten gleichgestellt sei. Der Verwaltungsgerichtshof war dem in erster Instanz gefolgt und hatte den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
Agglomerationsregelung raumordnerisch gerechtfertigt
Diesen Standpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011 nunmehr bestätigt. Die Agglomerationsregelung diene einem raumordnungsrechtlich legitimen Zweck. Die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe unterscheide sich je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgingen. Die Agglomerationsregelung stelle insofern ein wirksames, insbesondere mit Mitteln der Bauleitplanung auch umsetzbares Ziel der Raumordnung dar, das von den Gemeinden bei ihrer örtlichen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten sei.
Konsequenzen
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird den Trägern der überörtlichen Planung ein zusätzliches Instrument zur Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen an die Hand gegeben. Inwieweit die Träger der überörtlichen Planung durch die Entscheidung dazu ermutigt werden, hiervon Gebrauch zu machen, bleibt abzuwarten. Dort, wo entsprechende Regelungen in den Regionalplan aufgenommen werden, wird eine Ansiedlung von Einzelhandel, auch soweit dieser nicht großflächig ist, in größerem Umfang nur noch möglich sein, wenn in der vorbereitenden Bauleitplanung die Möglichkeiten zur Differenzierung nach Größe und Sortiment ausgeschöpft werden. Kommunen und Projektträger werden hierauf künftig ein besonderes Augenmerk zu richten haben.