Im Rahmen der Anzeige gewerblicher Sammlungen dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege gestellt werden. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 7 C 5.15) entschieden.
Sachverhalt
Der Entscheidung des BVerwG liegt eine typische Fallgestaltung zugrunde. Ein Unternehmen – die spätere Klägerin – hatte bei der zuständigen (bayerischen) Behörde die Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altmetall gemäß § 18 KrWG angezeigt. Allerdings meinte die Behörde, dass die Anzeige nicht den Anforderungen des § 18 KrWG genüge. Denn es fehle an einer ausreichenden „Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten“ und einer Darlegung, „wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet wird“ (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG). Die Behörde erwartete insoweit nämlich „eine Schilderung der lückenlosen Kette des Verwertungsweges und des Verwertungsverfahrens“, d. h. eine Angabe zu sämtlichen eingesetzten Anlagen und deren Verwertungsverfahren bis zur endgültigen Entsorgung. Da diese Angaben nicht beigebracht werden konnten, untersagte die Behörde die angezeigte Sammlung. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung wurde vom Bayerischen VGH mit Urteil vom 20.01.2015 (VGH 20 B 14.666) bestätigt.
Die Entscheidung
Nun hat das BVerwG das Urteil des Bayerischen VGH aufgehoben und bei dieser Gelegenheit in erfreulicher Deutlichkeit mehrere wichtige Aussagen getroffen:
a. nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert,
b. das oder die Entsorgungsunternehmen der ersten Verwertungsstufe namentlich benennt und
c. eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Entsorgungsunternehmens vorlegt, mit der das Unternehmen die Abnahme der Abfälle zusagt.
Da im konkreten Fall noch weitere Tatsachenfragen (betreffend die Zuverlässigkeit des Sammlers und das Vorliegen „überwiegender öffentlicher Interessen“) zu klären waren, hat das BVerwG die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an den VGH verwiesen.
Fazit und Ausblick
Das BVerwG hat eindeutig festgestellt, dass die Praxis zahlreicher Behörden, von gewerblichen Sammlern detaillierte Angaben zu den Verwertungswegen bis zur letzten Stufe (teilweise einschließlich verbindlicher Quoten- oder Mengenangaben pro Abnehmer) zu verlangen, rechtswidrig ist. Die Darlegungsanforderungen des § 18 KrWG, so das BVerwG, dürften nicht dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen. Gerade für Kleinstsammler, aber auch für andere gewerbliche Sammler von Abfallfraktionen, die über eine mehrstufige Verwertungskette verwertet werden, bedeutet dies einen deutlichen Fortschritt. Es bleibt nur zu hoffen, dass die zuständigen Behörden die Entscheidung des BVerwG auch zur Kenntnis nehmen und ab sofort beachten werden.