Seit März 2020 sind bis heute rund 100 Milliarden € an Corona-Wirtschaftshilfen geflossen. Rund die Hälfte der Gelder entfiel dabei auf KfW-Kredite. Immerhin ein gutes Drittel machten jedoch direkte Zuschüsse aus. Dabei waren insbesondere die Überbrückungshilfen I, II und III sowie das Soforthilfeprogramm für Selbstständige und kleine und mittlere Unternehmen mit insgesamt etwa 24 Milliarden € an Hilfsleistungen ein zentrales Hilfsinstrument in der Corona-Pandemie. Die Höhe der Zahlungen richtete sich dabei im Wesentlichen nach den (ungedeckten) betrieblichen Fixkosten der Antragssteller.
Insbesondere die Anträge auf Soforthilfen wurden mit einem möglichst unbürokratisch gehaltenen elektronischen Antragsformular für das jeweilige Bundesland einfach gestaltet und bisweilen ohne allzu genaue Prüfungen bewilligt. Auch die Anträge für Überbrückungshilfen wurden auf eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ausgelegt.
So viel ist allseits bekannt. Was weniger bekannt ist: Seit einiger Zeit fließt auch wieder Geld zurück an den Staat.
Dies geschieht bislang freiwillig aus Sorge vor einer genaueren Nachprüfung, ob der dargelegte Anspruch bestand und ob die Gelder auch zweckgerecht verwendet wurden.
In den maßgeblichen Rechtsvorschriften und Richtlinien der Länder zur Gewährung von Mitteln aus dem Corona-Soforthilfeprogramm bzw. von -Überbrückungshilfen finden sich nämlich verbindliche Verwendungszwecke. Bei dem Corona-Soforthilfeprogramm etwa ist dies die Verwendung für laufende Betriebskosten, wie gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge, bezogen auf die drei der Antragstellung folgenden Monate. Nicht förderfähig sind dagegen Neuanschaffungen von betrieblich genutzten Gütern oder Einrichtungen, ebenso wie private Lebenshaltungskosten. Die Gelder müssen also gezielt dafür eingesetzt worden sein, betriebliche Liquiditätsengpässe ausschließlich aufgrund von pandemiebedingten Ausfällen abzufedern.
Nun ist aufgrund der unkomplizierten Antragstellung eine Menge Geld auch in Hände geflossen, deren Ansprüche darauf häufig nicht genau geprüft wurden. Relevant wird dies aktuell, da die in den Bundesländern jeweils zuständigen Förderbanken bzw. Behörden überlegen – zunächst stichprobenartig und grob – zu untersuchen, ob die Angaben bei Antragstellung richtig waren. Daraufhin soll präziser geprüft werden, ob die erhaltenen Mittel wirklich zweckgerecht verwendet wurden. Bei Verdachtsfällen werden diese an die Staatsanwaltschaft oder die für einen Geldwäscheverdachtsfall zuständige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen weitergeleitet.
Wurden die Gelder für andere Zwecke eingesetzt, wurden gar bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht oder wird das Geld, auf das kein Anspruch bestand, nicht zurückgezahlt, drohen erhebliche Konsequenzen. Neben einer Rückzahlungspflicht, einer Haftung der Geschäftsführung gemäß § 130 OWiG oder einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO steht auch der Straftatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB im Raum.
Empfängern von Corona-Hilfsmaßnahmen wird deshalb empfohlen, genau zu überprüfen, ob tatsächlich eine Antragsberechtigung bestand, bei Antragstellung (ausschließlich) zutreffende Angaben gemacht wurden, die erhaltenen Mittel zweckgemäß eingesetzt und überschüssige Gelder zurückgezahlt wurden.
Haben Sie Fragen zu Corona-Hilfsmaßnahmen in Bezug auf die Höhe der geleisteten Hilfen, die Zweckbindung, die ordnungsgemäße Antragstellung oder die Angabe innerhalb der Steuererklärung? Wir beraten Sie gerne!