Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, künftig regelmäßig einen Corona-Test anbieten:
Die bereits geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitgeber ergänzt. Die Änderungen treten voraussichtlich noch in dieser Woche (KW 16/2021) in Kraft.
Eine Verpflichtung der Beschäftigten, das Testangebot anzunehmen, besteht indes nicht.
Kostentragung
Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Dokumentationspflichten
Zur Dokumentation der betrieblichen Testangebote sind die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
Weitergehende Nachweispflichten bestehen nicht.
Arbeitgeber müssen also keine Aufzeichnungen darüber führen, welcher Mitarbeiter wann einen Test erhalten bzw. gemacht hat und mit welchem Ergebnis.
Praktische Umsetzung
Die Entscheidung, ob den Beschäftigten zur Erfüllung der Angebotspflicht Selbsttests zur Eigenanwendung bereitgestellt werden oder eine Testung durch geschultes Personal (z.B. Rachen-Nasen-Abstrich) ermöglicht wird, obliegt dem Arbeitgeber.
Allein schon aus Praktikabilitätsgründen dürfte die Bereitstellung von Schnelltests in vielen Betrieben aber die vorzugswürdige Lösung darstellen.
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