Mit Urteil vom 09.01.2012 hat das OLG Hamm eine sogenannte Bring-or-pay-Klausel in einem Vertrag über die Anlieferung und Verwertung von Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB für unwirksam erklärt und eine darauf gestützte Klage unter Aufhebung der Entscheidung der ersten Instanz abgewiesen (I-2 U 104/11). Das Urteil ist hier abrufbar.
Die Klausel lautete (auszugsweise):
§ 2 Verpflichtung der X zur Anlieferung von Abfällen
1. X verpflichtet sich, eine Gesamtmenge von 20.000 Mg/a Abfälle, die den in der Anlage 1 aufgeführten Spezifikationen entsprechen, zur Entsorgung frei im I anzuliefern oder
anliefern zu lassen.
2. Quartalsweise hat X 5.000 Mg an Abfällen anzuliefern. Für den Fall, dass X diese Menge nicht anliefern kann oder mehr anliefern könnte, wird Folgendes vereinbart:
a) Minderanlieferungen: Stellt X fest, dass sie die vereinbarte Quartalsmenge von 5.000 Mg voraussichtlich nicht wird anliefern können, unterrichtet sie unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 25. des ersten Monats des Quartals, die I GmbH. Minderanlieferungen bis 5 % in einem Quartal können innerhalb des ersten Monats des folgenden Quartals nachgeholt werden; dies gilt nicht für das letzte Quartal eines Jahres.
b) Mehranlieferungen: Stellt X fest, dass sie voraussichtlich mehr als die vereinbarte Quartalsmenge von 5.000 Mg wird anliefern können, unterrichtet sie unverzüglich die I GmbH. I GmbH wird ihrerseits X unverzüglich mitteilen, ob und in welchem Umfang und zu welchen Konditionen Mehranlieferungen möglich sind.
c) Mengenabweichungen von +/- 5 % im Quartal bedürfen keiner vorherigen Mitteilung an die I GmbH.
3. Hat die X die vereinbarte Quartalsmenge nicht angeliefert und ist auch kein Ausgleich durch entsprechende Mehrlieferungen im ersten Monat des folgenden Quartals erfolgt, hat X das Entgelt für die volle vereinbarte Menge zu zahlen (bring-or-pay-Verpflichtung).
Das OLG Hamm hat sich in seiner ausführlichen Begründung mit vielen – wenn auch nicht sämtlichen in Betracht kommenden – Rechtsfragen auseinandergesetzt, die branchenintern im Zusammenhang mit gleichlautenden oder ähnlichen Klauseln bereits diskutiert wurden. Aufgrund der weiten Verbreitung derartiger Klauseln in der Entsorgungsbranche ist das Urteil dennoch mit etwas Überraschung aufgenommen worden. Ob es Bestand hat, bleibt abzuwarten. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.
Alle Abfallerzeuger wie Abfallentsorger, die gleichlautende oder ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben, sollten unverzüglich die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der vom OLG Hamm vertretenen Rechtsauffassung und mögliche Handlungsoptionen prüfen. Das gilt auch für diejenigen, die glauben, ihr Vertrag sei nicht als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und das Urteil des OLG Hamm daher nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt bereits die Übernahme von Formularklauseln aus Verträgen Dritter und auch die Hürden für ein individuelles Aushandeln von Verträgen, welches das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung ausschließt, liegen entgegen landläufiger Meinung sehr hoch.
Lassen Sie sich beraten. Am besten von uns.