Das Verwaltungsgericht hatte dem betroffenen Deponiezweckverband Eiterköpfe in einem Eilverfahren unter Bezugnahme auf seinen Vorlagebeschluss gestattet, bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – also gegebenenfalls auch über den 01.06.2005 hinaus – zuzüglich der Errichtung einer Vorbehandlungsanlage Abfälle abzulagern, die die Zuordnungswerte der Abfallablagerungsverordnung mangels entsprechender Vorbehandlung nicht einhalten.
Abfallablagerungsverordnung europarechtskonform
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts durch die Entscheidung vom 04.11.2003 nunmehr aufgehoben. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht an, es sprächen gute Gründe dafür, dass die Abfallablagerungsverordnung mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wobei insoweit auf eine entsprechende Stellungnahme der Europäischen Kommission verwiesen wurde. Darüber hinaus sieht das Oberverwaltungsgericht durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Interesse an einem gleichmäßigen und effektiven Vollzug der Abfallablagerungsverordnung gefährdet. Insbesondere die Bemühungen um termingerechte Bereitstellung ausreichender Behandlungskapazitäten für Abfälle würden dadurch untergraben, dass sich Deponiebetreiber flächendeckend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts berufen könnten.
Folgen der Abfallablagerungsverordnung damit unausweichlich?
Mit dieser Entscheidung hat – nach dem OVG Münster – das zweite Obergericht dem Versuch eines Deponiebetreibers, sich gegen die einschneidenden Folgen von Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung rechtlich zur Wehr zu setzen bzw. diese zumindest abzumildern, eine Absage erteilt. Aus den Entscheidungsbegründungen der beiden Gerichte lässt sich die Tendenz erkennen, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die neuen Regelwerke zum Deponierecht grundsätzlich stützt. Deponiebetreiber sind daher bei ihrer Zukunftsplanung gut beraten, nicht zu hoffen, dass letztlich „doch nicht alles so schlimm wird“, wie es nach dem Wortlaut der beiden Verordnungen den Anschein hat.