Zu dieser vom Wortlaut her nicht eindeutigen Regelung wird seitens des Bundesumweltministeriums die Auffassung vertreten und verkündet, dass nach dem 01.08.2003 keine Deponie weiterbetrieben werden darf, für die nicht bis spätestens am 01.08.2003 eine Anzeige bzw. ein Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Es steht daher zu erwarten, dass die zuständigen Behörden kurzfristig von den Deponiebetreibern eine verbindliche Entscheidung über die Zukunft der einzelnen Deponien verlangen werden.
Im Rahmen der Frage, ob eine Deponie stillgelegt werden muß oder – eventuell befristet – weiterbetrieben werden darf, werden im Hinblick auf Mineralstoffdeponien in der Praxis vielfach die durch § 3 Abs. 2 AbfAblV eröffneten Möglichkeiten übersehen. Nach dieser Vorschrift dürfen nämlich gering belastete mineralische Abfälle auf Bauschutt- und Bodenaushubdeponien grundsätzlich unbefristet weiter abgelagert werden, auch wenn die Deponien die baulichen bzw. technischen Anforderungen des neuen Deponierechts nicht vollständig erfüllen. Diese Regelung bietet erheblich weitere Spielräume für den Weiterbetrieb von Mineralstoffdeponien als die Übergangsregelungen in § 6 AbfAblV.
Für Deponien aller Deponieklassen, die aus Sicht des Betreibers in den nächsten Jahren stillgelegt werden sollen, weist derzeit vieles darauf hin, dass § 14 Abs. 6 DepV erhebliche Bedeutung entfalten wird. Danach können für solche Deponien, die – freiwillig – vor dem 15.07.2005 stillgelegt werden, Ausnahmen von den Anforderungen der Deponieverordnung an die Stillegung gemacht werden. Dabei ist insbesondere an die Ausgestaltung der im Rahmen der Stillegung regelmäßig aufzubringenden Oberflächenabdichtung zu denken. Hier können einzelfallabhängig auf der Grundlage der zitierten Vorschrift erhebliche Einsparungen erzielt werden.