Neben dem bereits angekündigten Moratorium zum Körperschaftssteuerguthaben wurden die zeitlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Organschaft verschärft. Die Organschaft wird erstmals für das Jahr wirksam, in dem die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister erfolgt.
Ferner bleibt es bei der Abschaffung der Mehrmütterorganschaft. Joint Venture Partner können künftig also nicht mehr durch Zwischenschaltung einer Willensbildungsgesellschaft bürgerlichen Rechts als Organträger die Verluste des Gemeinschaftsunternehmens nutzen. Die Organträgerin muß vielmehr selbst gewerblich tätig sein. Um zu verhindern, daß die Ziele einer Mehrmütterorganschaft anderweitig erreicht wer-den, wurde im Einkommenssteuerrecht die Verlustnutzung bei stillen Gesellschaften geändert. Die Einschränkung umfaßt allerdings nur die Fälle typisch und atypisch stiller Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften.
Gravierende Änderungen zeichnen sich bei der Gewerbesteuer – auch für Personengesellschaften – ab. Künftig kann es zu einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer kommen, wenn eine Gesellschaft ihren Sitz in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von unter 200 % hat. Sind die Gesellschafter dann auch noch zu mehr als 10 % beteiligt, wird der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft zusätzlich anteilig auf Ebene der Gesellschafter versteuert. Daneben werden Gemeinden, deren Hebesatz weniger als 200 % beträgt, bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Der gesamte Gewerbesteuermeßbetrag wird der Gemeinde zugewiesen, deren Hebesatz darüber liegt. Dies wirkt sich vor allem auf Fälle aus, in denen eine Organgesellschaft oder Betriebsstätte in einer niedrig besteuerten Gemeinde ansässig ist. Auch natürliche Personen sind von der Änderung betroffen. So darf der 1,8-fache Gewer-besteuermeßbetrag künftig nicht mehr auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet werden, wenn der den gewerblichen Einkünften zugrundeliegende Gewerbeertrag nur einer geringen Gewerbesteuerbelastung (Hebesatz weniger als 200 %) unterlegen hat. Letztendlich führt dies zu einem Mindesthebesatz.
Unabhängig von der Rechtsform wurden Do-kumentationsvorschriften für die Ermittlung von Verrechnungspreisen eingeführt. Demnach sind zukünftig bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Unternehmen Aufzeichnungen über Art, Inhalt sowie wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungspflichten gel-ten auch im Verhältnis zu Betriebsstätten. Bei Nichtvorlage, verspäteter Vorlage oder bei Vorlage nichtverwertbarer Aufzeichnungen ist zwingend ein Bußgeld zu erheben.