Betreiber von oberirdischen Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 10 m³ unterliegen der Überprüfungspflicht
Betreiber von bestehenden Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 dieser neuen VAwS NRW erstmalig verpflichtet, die Anlage durch einen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen zu lassen, wenn sie einen Gesamtrauminhalt von mehr als 10 m³ aufweist. Diese Überprüfung ist grundsätzlich bis zum 31.12.2006 vorzunehmen. Nach der alten VAwS NRW bestand eine Prüfpflicht durch Sachverständige erst ab einem Gesamtvolumen von 40 m³.
Wegfall der Gefährdungsstufen
Diese Prüfpflicht ist nur eine der wesentlichen Neuerungen, die die VAwS NRW erfahren hat. Zu ihnen gehört auch der Wegfall der Gefährdungsstufen A bis D, nach denen sich die Anforderungen der VAwS NRW bisher richteten. Die für die Rückhaltung von Stoffen zu treffenden Maßnahmen und die Prüfpflicht von Anlagen werden nunmehr nur noch an das Volumen der Anlage geknüpft. Der Wegfall der Wassergefährdungsstufen wirkt sich z.B. auf die Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht aus. So waren nach der alten VAwS NRW Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B von der Fachbetriebspflicht ausgenommen. Nunmehr regelt die neue VAwS NRW eine Ausnahme von der Fachbetriebspflicht für oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt von weniger als 10 m³, wenn vor der Inbetriebnahme der Anlage eine Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachverständigen erfolgt ist. Tätigkeiten nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes, die sich auf die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlagen beziehen, müssen dann nicht mehr von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Umgekehrt kann ein Fachbetrieb mittels einer Bescheinigung die Prüfpflicht bei kleinvolumigen Anlagen (1 bis 10 m³) ersetzen.
Allgemeine Anforderungen an sämtliche Anlagen
§ 3 VAwS NRW, der nach Wegfall der Gefährdungsstufen A bis D die allgemeinen Anforderungen für sämtliche Anlagen regelt, hält ebenfalls einige Neuerungen parat. In der Vorschrift ist z.B. erstmals ausdrücklich bestimmt, dass das Auffangraumvolumen auch von Anlagen außerhalb von Schutzgebieten dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen muss. Die Sonderregelungen für Fass- und Gebindeläger bleiben aber bestehen. Hier gelten die gleichen Rückhaltevolumina wie nach der alten VAwS NRW. Einzelheiten zum Inhalt einer zu erstellenden Anlagenbeschreibung werden nunmehr detailliert in § 3 Abs. 3 VAwS NRW vorgeschrieben. Danach hat der Anlagenbetreiber eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die Anlagenbeschreibung muss mindestens Angaben zum Zweck der Anlage und zu den wassergefährdenden Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhandenen sein können, enthalten. Außerdem müssen die für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahren, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, und Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen dargestellt werden. Die Vorschrift erlaubt allerdings die Ersetzung der Anlagenbeschreibung z.B durch gemäß Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 11001 zu erstellender Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten.
Ausnahmen für bestehende Anlagen
Ausnahmeregelungen existieren für bestehende Anlagen. Die durch die VAwS NRW etwaig neu begründeten oder verschärften Anforderungen für bestehende Anlagen gelten erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Die eingangs beschriebene Prüfpflicht für oberirdische Lageranlagen mit einem Gesamtvolumen > 10 m³ ist dagegen auch für bestehende Anlagen vorgeschrieben, es sei denn, die Behörde gewährt in der Zulassung eine Ausnahme (§ 17 Abs. 3 VAwS NRW).
Mit der neuen VAwS NRW ist der Verordnungsgeber wie auch in anderen Bundesländern einer Forderung der Industrie nach Vereinfachung und Deregulierung nachgekommen. Die bisher 29 Paragraphen umfassende VAwS NRW ist auf nunmehr lediglich 19 Vorschriften zusammengeschrumpft. Außerdem enthält sie eine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer. Die neue VAwS NRW tritt danach mit Ablauf des 31.12.2009 automatisch außer Kraft.