Die gewerbesteuerliche Organschaft ermöglicht es Konzernunternehmen, im Hinblick auf die Gewerbesteuer Verluste von einem Tochterunternehmen mit Gewinnen von anderen Tochterunternehmen auf der Ebene der Holdinggesellschaft auszugleichen. In Konzernunternehmen führte dies zu teilweise ganz erheblichen Steuereinsparungen. Diese Vergünstigung soll in Zukunft nicht mehr bestehen. Daß diese Entwicklung wahrscheinlich eine Katastrophe für Deutschland als Holdingstandort ist, hatten wir bereits berichtet.
Derartige gesetzliche Maßnahmen erfordern ggf. Umstrukturierungen von Firmen. Fachleute haben ein Konzept entwickelt, mit dem es möglich ist, die Erfolgsverrechnungsmöglichkeiten der gewerbesteuerlichen Organschaft auch in Zukunft zu erhalten. Ausgangspunkt ist die Mutterholding GmbH (MGmbH) und die Tochterkapital GmbH (TGmbH). Die MGmbH müßte nun eine weitere Tochterkapitalgesellschaft (Treuhand GmbH) gründen. In einem weiteren Schritt überträgt die MGmbH einen minimalen Geschäftsanteil an der TGmbH treuhänderisch auf die Treuhand GmbH. Die TGmbH wird dann formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, an welcher die Treuhand GmbH treuhänderisch für die MGmbH als Komplementärin und die MGmbH selbst als Kommanditistin beteiligt ist. Zivilrechtlich hat man dann eine die Haftung begrenzende GmbH & Co. KG. Die Treuhand GmbH hält die Beteilung als Komplementärin treuhänderisch für die MGmbH. Dies hat haftungsrechtlich keine Auswirkungen. Steuerrechtlich wird nach § 39 AO das Wirtschaftsgut aber dem wirtschaftlichen Eigentümer (hier MGmbH) zugerechnet.
Der Trick ist jetzt der, daß in den Fällen, in denen außer dem Treugeber und dem Treuhänder keine weiteren Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sind, diese für steuerliche Zwecke nicht existiert. Damit ist eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nicht durchzuführen. Die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft sind direkt dem Treugeber (MGmbH) zuzurechnen. Die TGmbH & Co. KG wird für steuerliche Zwecke also vollständig negiert mit der Folge, daß die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte steuerlich zwingend originär der MGmbH zuzurechnen sind. Damit hat man haftungsrechtlich erreicht, daß eine Haftung des Treugebers nicht eintritt. Steuerrechtlich hat man aber erreicht und zwar sowohl für die Gewerbesteuer als auch für die Körperschaftssteuer, daß die Erträge bei der Holdinggesellschaft (MGmbH) ankommen und dort mit weiteren Einkünften verrechnet werden.
Dieses Modell kann natürlich für endlos viele Beteiligungen gestaltet werden.