Das Gesetz erlaubt, daß Schulen und Forschungseinrichtungen Publikationen künftig ohne Genehmigung der Autoren und Verlage über ihr eigenes Intranet einem begrenzten Personenkreis überlassen können. In jedem Fall ist jedoch eine Vergütung zu zahlen. Eine Verbreitung über Internet bleibt verboten. Ursprünglich sollte auch sie gestattet werden.
Neu eingefügt wurde § 52 a) in das Urhebergesetz. Danach ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringeren Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zur Veranschaulichung des Unterrichts Schulen, Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zugänglich zu machen. Dies muß jedoch auch zum jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nichtkommerzieller Ziele gerechtfertigt sein. Schulbücher sind von der Verwertung ohne Einwilligung der Verlage ganz ausgenommen. Filme dürfen erst 2 Jahre nach Erscheinen verwertet werden.
Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hat bereits angekündigt, er wolle gerichtlich gegen die Regelung vorgehen. Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger kritisiert, die neue Regelung öffne Mißbrauch Tür und Tor. Wegen der unklaren Ausgestaltung könnten sich öffentlich-rechtliche Einrichtungen für berechtigt halten, ihre Archive für Recherchen aller Art zur Verfügung zu stellen. Autoren und Verleger würden damit um Entgelte gebracht.