Ferrero warb damit, die Box werde zum selben Preis verkauft wie die Normalpackung. Ein Konkurrent sah darin einen Verstoß gegen das Preisbindungsverbot. Danach darf der Hersteller die Freiheit der Einzelhändler bei der Preisgestaltung nicht beschränken. Nach Ansicht der Kartellrichter kann das Preisbindungsverbot zwar auch verletzt sein, wenn die Einzelhändler in ihrer Preisfindung zuvor rechtlich frei sind, faktisch jedoch zur Übernahme des vorgegebenen Wiederverkaufspreises gezwungen sind. In diesem Fall sei aber die zeitlich beschränkte Beeinträchtigung für die Händler nicht spürbar gewesen. Auch dies ist in Zukunft zu berücksichtigen.