Seit Juni 2017 sind gemäß Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften in das Transparenzregister einzutragen.
Gerne nutzen wir zum Jahresanfang die Gelegenheit, auf die drohenden Folgen der Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen. Denn: Ohne Pflichteintrag im Transparenzregister droht ab 2020 nicht nur ein Bußgeld, sondern auch dessen Veröffentlichung im Internet.
Weitere Einzelheiten wie z.B., wer wirtschaftlich Berechtigter ist und welche Folgen an die Verletzung der Meldepflicht geknüpft sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (link zum PDF).