Zu demselben Ergebnis war das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem ähnlich gelagerten Fall bereits in einer Entscheidung vom November 2003 gelangt. Auch hier war es um die Frage gegangen, ob die Verbrennung benutzter Einwegwindeln eine energetische Verwertung oder eine Beseitigung darstellt. Auch hier hat das Verwaltungsgericht unter Anwendung des Hauptzweckkriteriums festgestellt, dass die Verbrennung als energetische Verwertung einzustufen sei.
Deutsche Rechtsprechung im Einklang mit den Vergaben des EuGH
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.07.2004 liegt nunmehr eine weitere Entscheidung aus der nationalen Rechtsprechung vor, die sich bei der Abgrenzung der energetischen Verwertung von der thermischen Beseitigung konsequent an den Grundsätzen orientiert, die der EuGH in seiner neueren Rechtsprechung, insbesondere seinen Urteilen vom 13.02.2003 („MVA Luxemburg“ und „Belgische Zementindustrie“) herausgearbeitet hat. Die Abkehr von den bislang in der deutschen Vollzugspraxis vorrangig bemühten Abgrenzungskriterien, insbesondere dem Heizwert der Abfälle, die der EuGH in besagten Entscheidungen ausdrücklich für unmaßgeblich im Hinblick auf die Abgrenzung erklärt hat, dürfte damit endgültig vollzogen sein.