Entscheidung des EuGH in Sachen Bioabfallentsorgung Stadt Bonn
Am 21.01.2010 (Rs. C-17/09) hat der EuGH über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vergabe von Bioabfall-Entsorgungsdienstleistungen ohne europaweite Ausschreibung durch die Stadt Bonn entschieden. Konkret ging es um einen 1997 zwischen der Stadt Bonn und der städtischen Müllverwertungsanlage (MVA) einerseits und einem privaten Entsorgungsunternehmen andererseits abgeschlossenen Vertrag, der das private Unternehmen verpflichtete, den von der Stadt angelieferten Biomüll aufzubereiten. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt Bonn, den von dem privaten Entsorger angelieferten Hausmüll des Rhein-Sieg-Kreises der Bonner MVA zuzuführen und dort zu entsorgen.
EuGH: Entsorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen
Mit seinem Urteil hat der EuGH nunmehr die Auffassung der Kommission, dass die Vergabe des Entsorgungsvertrages ohne vorherige Ausschreibung gegen europäisches Vergaberecht verstoße, ausdrücklich bestätigt. Auch wenn der EuGH mit diesem Ergebnis kaum zu überraschen vermag, so ist das Urteil doch in zweierlei Hinsicht interessant. Denn zum einen macht der Gerichtshof einige grundsätzliche Anmerkungen zum Verhältnis von Abfall- und Vergaberecht. Zum anderen bestätigt er seine jüngere Rechtsprechung zur Angreifbarkeit von Verträgen durch die Kommission nach Ablauf der im nationalen Nachprüfungsverfahren vorgesehen Fristen.
Grundsätze des Abfallrechts stehen Ausschreibung von Entsorgungsverträgen nicht entgegen
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Grundsätze des Abfallrechts öffentliche Auftraggeber nicht von ihren vergaberechtlichen Verpflichtungen entbinden. Zwar sei europarechtlich anerkannt, dass Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen seien und es Sache jeder Gebietskörperschaft sei, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer Abfälle möglichst nah am Ort der Erzeugung sicherzustellen. Das Vergaberecht hindere den Auftraggeber jedoch nicht daran, einen Vertrag mit Bietern zu schließen, die in der Lage seien, genau diese Anforderungen zu erfüllen. Das Verhältnis zwischen Vergaberecht und Abfallrecht sei damit nicht geeignet, die Vergabe von Abfallentsorgungsdienstleistungen ohne europaweite Ausschreibung zu rechtfertigen.
Nachprüfungsfristen hindern Kommission nicht an Vertragsverletzungsverfahren
Weiterhin bestätigt der EuGH seine bereits mit Urteil vom 15.10.2009 (Rs. C-275/08) geäußerte Rechtsansicht, wonach der Ablauf der für Bieter maßgeblichen Fristen zur Einlegung von vergaberechtlichen Rechtsmitteln die EU-Kommission nicht daran hindere, wegen Verletzung der Vergabevorschriften ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Angesichts ihres Aufbaus sei die EG-Rechtsmittelrichtlinie nicht als eine Regelung anzusehen, nach der sich die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bestimmten. Die nationalen Nachprüfungsverfahren und die Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG unterschieden sich nämlich sowohl hinsichtlich der Parteien als auch hinsichtlich ihrer Zielsetzung voneinander. Auch bestehe kein Risiko, dass die Nachprüfungsfristen durch Einschaltung der Kommission umgangen würden. Denn es sei allein Sache der Kommission, als Hüterin der Verträge zu entscheiden, ob sie im Einzelfall im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat vorgehe.
Fazit
Nachdem der EuGH durch einige Urteile der letzten Monate – etwa durch die weite Interpretation des Konzessionsbegriffs und die Anerkennung vergaberechtsfreier interkommunaler Kooperationen – das vergaberechtliche Korsett der Kommunen schrittweise etwas gelockert hat, macht die jüngste Entscheidung des EuGH zur Abfallentsorgung der Stadt Bonn deutlich, dass sich die Mitgliedstaaten ihren vergaberechtlichen Verpflichtungen jedenfalls nicht durch abfallrechtliche Erwägungen entziehen können. Die Abfallentsorgung bleibt damit klassisches Gebiet des vergaberechtspflichtigen Dienstleistungsauftrags. Außerdem müssen sich öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf einstellen, dass sich auch nach Ablauf der Nachprüfungsfristen keine echte Rechtssicherheit für vergaberechtswidrig zustande gekommene Verträge einstellen wird. Denn es steht der Kommission nach Ansicht des EuGH frei, auch gegen bereits seit Jahren existierende vertragliche Abreden vorzugehen, um die Achtung des europäischen Vergaberechts zu gewährleisten.