Mit Beschluss vom 30.06.2011 (5 L 405/10) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschieden, dass die im Franchise-Verfahren betriebene „Papierbank“ der Deutsche Wertstoff GmbH („DWG“) auf dem Gebiet des Landkreises Barnim zunächst weiterhin Wertstoffe (PPK-Abfälle, Folien, Altmetall und CDs) von privaten und gewerblichen Nutzern annehmen darf. Dabei trifft das Gericht entscheidende Aussagen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen, die auch für PPK-Sammlungen mittels blauer Tonnen relevant sind.
Der Sachverhalt
Konkret hatte das VG Frankfurt (Oder) über die Zulässigkeit eines Wertstoff-Bringsystems zu entscheiden, bei dem die Antragstellerin des dortigen Verfahrens für die Franchisegeberin DWG unter dem Namen „Papierbank“ bestimmte Wertstoffe auf ihrem Betriebshof annimmt, diese in von der DWG zur Verfügung gestellte Behälter sortiert und sodann der DWG zur ordnungsgemäßen Verwertung überlässt, wofür sie von der DWG eine Vergütung erhält. Die Kunden wiederum erhalten von der Antragstellerin eine Gutschrift auf einem Kundenkonto, wobei die Preise mit Blick auf den jeweils aktuellen Marktpreis des abgegebenen Wertstoffes variieren. Den gutgeschriebenen Betrag zahlt die DWG auf entsprechende Anforderung an die Kunden aus. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung ihrer vorbeschriebenen Tätigkeit durch die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH suchte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz – mit Erfolg.
Auslegung des Sammlungsbegriffs durch das VG
Das VG stellt in seiner einstweiligen Rechtsschutzentscheidung fest, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der vom BVerwG aufgestellten Kriterien die von der dortigen Antragstellerin praktizierte Sammlung weder in ihrer konkreten Ausgestaltung, noch nach dem überkommenen Entsorgungssystem in der Bundesrepublik Deutschland dem Bild des öffentlichen Entsorgungsträgers oder seiner Drittbeauftragten entspreche. Vielmehr handele es sich um ein auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot zur unentgeltlichen Abfallüberlassung, für das nach den Maßstäben des BVerwG in seinem Urteil vom 18.06.2009 (7 C 16.08) vertragliche Bindungen zwischen der „Papierbank“ und den privaten Haushaltungen nicht eingegangen würden. Denn nicht nur betreibe die Papierbank im Gegensatz zum kommunalen Entsorger lediglich ein Bring- und nicht ein Holsystem. Vielmehr sei auch davon auszugehen, dass vorliegend nicht das Ausschlusskriterium der „vertraglichen Bindung zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten“ erfüllt sei. Denn dieses ziele allein auf Dauerschuldverhältnisse, die vergleichbar mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im öffentlich-rechtlichen Bereich wirkten und dem privaten Entsorgungsunternehmen auf diese Weise Planungssicherheit in Form längerfristig kalkulierbarer Mindestabnahmemengen verschafften. An einer solchen vertraglichen Bindung zwischen der „Papierbank“ und den privaten Haushalten fehle es aber. An dieser Bewertung könne auch der Umstand nichts ändern, dass für die von der Antragstellerin angenommenen Wertstoffe von der „Papierbank“ an die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer eine an Marktpreisen des jeweiligen Wertstoffes orientierte Vergütung in Geld gezahlt werde. Denn die Einrichtung eines Kundenkontos möge zwar einen Anreiz schaffen, das Entsorgungssystem der „Papierbank“ regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Dauerschuldverhältnis zwischen der Antragstellerin bzw. der „Papierbank“ und den Abfallerzeugern oder Abfallbesitzern nicht begründet werde. Letztlich beruhe die Überlassung der Wertstoffe an die Antragstellerin daher auf Freiwilligkeit, ebenso wie umgekehrt die Antragstellerin keine dauerhaften vertraglichen Ansprüche gegen die Abfallerzeuger bzw. -besitzer auf Überlassung der wertstoffhaltigen Abfälle habe. Aus diesem Grund könne auch von einer dauerhaft festen Struktur der Sammlung nicht die Rede sein.
Weiter betont das VG Frankfurt (Oder), dass auch die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Papierbank für das Vorliegen einer gewerblichen Sammlung im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung spreche. Denn die Gebührenpflicht gehöre bei der vom BVerwG angestellten typisierenden Betrachtungsweise, die nicht eine Abfallfraktion, sondern den gesamten Abfall aus privaten Haushaltungen in den Blick nehme, zu den wesentlichen Kennzeichen der Entsorgung von Haushaltsabfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Darüber hinaus unterscheide sich die Tätigkeit der dortigen Antragstellerin von der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch deshalb erheblich, weil sie ihre Sammlungstätigkeit nicht flächendeckend im gesamten Entsorgungsgebiet ausübe und lediglich eine geringe Sammelmenge erziele.
Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen fraglich
Keine abschließende Beurteilung trifft das VG hinsichtlich der Frage, ob der Sammlung der „Papierbank“ überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen könnten. Allerdings äußert das VG zumindest Zweifel an dem Vorliegen solcher überwiegenden Interessen, da die gewerbliche Sammlung angesichts der von ihr erfassten geringen Sammelmengen und ihres Servicenachteils gegenüber dem Holsystem des Landkreises augenscheinlich keine „ernsthafte Konkurrenz“ zur Entsorgungstätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers darstellen könne.
Fazit
Der Beschluss des VG Frankfurt (Oder) reiht sich nahtlos ein in eine Folge jüngerer verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen, mit denen das sogenannte „Altpapier-Urteil“ des BVerwG vom 18.06.2009 (7 C 16.08) einschränkend interpretiert und es so privaten Entsorgungsunternehmen nach wie vor in erheblichem Maße ermöglicht wird, wenigstens vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache getrennt erfasste, werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen im Rahmen einer „gewerblichen Sammlung“ einzusammeln und zu verwerten. Die Zurückhaltung der Gerichte, das BVerwG-Urteil in strengerer Weise auszulegen und anzuwenden, dürfte dabei zum einen auf die von zahlreichen Stimmen (unter anderem der EU-Kommission) geäußerten europarechtlichen Bedenken gegen weitgehende Überlassungspflichten für Wertstoffe aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zurückzuführen sein. Zum anderen werden die Gerichte aber möglicherweise auch die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsprozess betreffend das neue KrWG abwarten wollen, welches nach derzeitigem Stand den Spielraum für gewerbliche Sammlungen gegenüber der Rechtsprechung des BVerwG wieder erheblich vergrößern will. Da sich das Gesetzgebungsverfahren jedoch in Anbetracht der anhaltenden Unstimmigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat noch erheblich verzögern dürfte, ist mit Spannung zu erwarten, wie sich die Verwaltungsgerichte in den nun anstehenden Hauptsacheverfahren positionieren werden.