Mit Schreiben vom 23.12.2009 hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Verbänden und Fachkreisen den Entwurf einer neuen Grundwasserverordnung („GrwV“) vom 09.12.2009 zur Anhörung übermittelt. Mit der neuen Verordnung sollten erstmalig die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser entwickelten Geringfügigkeitsschwellenwerte verbindlich als Maßstab für die Beurteilung einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit festgeschrieben werden. Diese Festlegung sollte nach dem Wortlaut des seinerzeitigen Entwurfs allerdings ausschließlich zur Ausfüllung des in § 48 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) niedergelegten Besorgnisgrundsatzes erfolgen. Eine Ausdehnung des Schwellenwertkonzeptes auf die Altlastenbewertung sollte nach der ausdrücklichen Klarstellung in der Begründung hiermit nicht verbunden sein. Für Altlasten gelten damit nach wie vor die Bewertungsmaßstäbe des Bodenschutzrechts auf der Grundlage von Prüf- und Maßnahmenwerten, die am Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerichtet sind. Wie einem überarbeiteten Entwurf vom 14.06.2010 zu entnehmen ist, ist das Vorhaben, Geringfügigkeitsschwellenwerte bereits in die Grundwasserverordnung selbst aufzunehmen, zwischenzeitlich aufgegeben worden. Dem Vernehmen nach ist jedoch beabsichtigt, das Vorhaben einer verbindlichen Festschreibung von Geringfügigkeitsschwellenwerten zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Erlass einer Ersatzbaustoffverordnung und der Novellierung der Bundes-Bodenschutzverordnung wieder aufzugreifen. Für diesen Fall dürfte weiterhin die Feststellung des BMU in dem Übersendungsschreiben zu dem Entwurf vom 23.12.2009 gelten, wonach die Schwellenwerte reine Immissionswerte für das Grundwasser darstellen und nicht unmittelbar und automatisch für beispielsweise Baustoffe oder Ersatzbaustoffe gelten.