Das Kartellvergaberecht der §§ 97 ff. GWB gilt nur für die Vergabe von Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Netto-Auftrags- bzw. Vertragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Die entsprechenden EU-Schwellenwerte sind in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt. Sie werden im Turnus von zwei Jahren von der EU-Kommission überprüft und mittels Delegierender Verordnungen angepasst. Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des Government Procurement Agreement (GPA), die in sogenannten „Sonderziehungsrechten“ angegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine vom IWF geschaffene, künstliche Währungseinheit. Da sich deren Kurs zum Euro laufend verändert, werden die EU-Schwellenwerte in Abständen von zwei Jahren in Abhängigkeit von den Kursveränderungen an die Sonderziehungsrechte angepasst. Dies ist zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2020 geschehen.
Nunmehr hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte ab dem 01.01.2022 mittels vier Delegierender Verordnungen vom 10.11.2021 angepasst, und zwar
Danach gelten für die Jahre 2022 und 2023 folgende EU-Schwellenwerte:
Auftrags- bzw. Vertragsart
EU-Schwellenwert 2020/2021
EU-Schwellenwert 2022/2023
Bauaufträge
5.350.000 EUR
5.382.000 EUR
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
5.350.000 EUR
5.382.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
214.000 EUR
215.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen)139.000 EUR
140.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(Sektorenbereich / Bereich Verteidigung und Sicherheit)428.000 EUR
431.000 EUR
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000 EUR) werden mangels Anknüpfung an das GPA nicht angepasst.
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