Eindeutige Linie des Europäischen Gerichtshofes
Damit reiht sich das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes einmal mehr in die eindeutige Europäische Linie ein. Bereits in früheren Urteilen sah der EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Kommission nach Zuschlagserteilung für zulässig an. Die Europarichter betonten schon mit Urteil vom 10.04.2003 (Rs. C-20/01 u. 28/01), dass der in der Missachtung der Vergaberichtlinien liegende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht während der gesamten Erfüllung der vergaberechtswidrig geschlossenen Verträge andauere. Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes könne das Verhalten des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung nicht als gemeinschaftsrechtskonform angesehen werden. Konkret hat der EuGH allerdings auch hier schon nicht entschieden, dass die Verträge aufgehoben werden müssten; er hat aber das gegen eine Vertragsauflösung vorgebrachte Argument nicht gelten lassen, dass die durch die Vertragskündigung entstehenden Schadensersatzverpflichtungen in keinem Verhältnis zu dem Vergaberechtsverstoß stünden.