Die zentrale Passage des Urteils vom 15.01.2004 lautet wie folgt:
„Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbebetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 darstellt.“
Einstufung von Nebenerzeugnissen
Die Entscheidung des Gerichtshofs ist von großer praktischer Bedeutung, da sie grundlegende Aussagen zur abfallrechtlichen Behandlung von Nebenerzeugnissen aus industriellen Prozessen trifft. Die hiermit verbundenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung bis heute nicht abschließend geklärt.
Die Begründung des Beschlusses vom 15.01.2004 stellt die zentrale Bedeutung des Begriffes „sich entledigen“ heraus, welcher Bestandteil der Abfalldefinition der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie ist. In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung betont der EuGH, dass das durch die Abfallrahmenrichtlinie eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung sämtliche Gegenstände und Stoffe erfassen soll, deren sich ihr Eigentümer entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zwecke der Verwertung, Rohstoffgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden.
Entscheidung anhand von Anhaltspunkten
Die Feststellung, ob im Einzelfall ein „sich entledigen“ anzunehmen ist, sei – so die Begründung des Gerichtshofs – an einer Vielzahl von Anhaltspunkten vorzunehmen. Zu diesen Anhaltspunkten rechnet der Gerichtshof die Unterscheidung, ob es sich bei dem betreffenden Material um einen Produktionsrückstand (= Abfall) oder um ein Nebenerzeugnis (= Nicht-Abfall) handelt. Weitere Anhaltspunkte sollen nach Auffassung des Gerichtshofs der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung des betreffenden Stoffs ohne vorherige Bearbeitung, die Anschauung der Allgemeinheit oder der Umstand sein, dass das Material einer üblichen Methode der Abfallbehandlung unterzogen wird.
Nach Maßgabe dieser vom Gerichtshof so bezeichneten „Anhaltspunkte“ wird Petrolkoks nicht als Abfall eingestuft. Zur Begründung wird u.a. darauf abgestellt, dass das Material als Ergebnis einer technischen Entscheidung anfällt, da Petrolkoks bei Raffinerieprozessen offenbar – so der EuGH – nicht zwangsläufig erzeugt wird. Von Interesse ist auch, dass das Gericht in diesem Zusammenhang auf die BREF-Dokumente der IVU-Richtlinie verweist.