Darin liege eine abschreckende Ungleichbehandlung, die sich nicht durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls rechtfertigen lasse. Die Wegzugsbesteuerung sei unverhältnismäßig im Vergleich zum Ziel Frankreichs, einer Steuerflucht vorzubeugen. Nach Angaben der Richter hätte es ausgereicht, einen Steuerpflichtigen nur dann zu besteuern, wenn er nach einem kurzen Aufenthalt im Ausland und der Realisierung der Wertsteigerungen nach Frankreich zurückkehrte.
Steuerrechtler haben dieses Urteil mit Spannung erwartet, da auch Deutschland die stillen Reserven eines Unternehmens besteuert, wenn das Unternehmen seinen Sitz ins Ausland verlegt. Deshalb werten die Steuerrechtler Deutschlands den Richterspruch als Übertragung der Grundsätze der Urteile, mit denen der EuGH bereits im Gesellschaftsrecht durch Anerkennung ausländischer Rechtsformen für Niederlassungsfreiheit gesorgt hat, auf das Steuerrecht.
Damit dürfte es in Zukunft möglich sein, auch den Sitz einer deutschen Gesellschaft ins EU-Ausland zu verlegen, ohne dass es zu einer Besteuerung der stillen Reserven in der Gesellschaft kommt. In dem Verfahren vor dem EuGH hatte sich das französische Finanzamt mit dem Argument gewehrt, es solle vermieden werden, dass französische Steuerflüchtige einen Nutzen aus den Unterschieden zwischen den Steuerregelungen in den anderen Mitgliedstaaten und denen in Frankreich ziehen könnten. Man muss kein Prophet sein, um zu wissen, dass die deutsche Finanzverwaltung eben auch diese Argumentation bringen würde. Dem ist der EuGH aber nicht gefolgt. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit könne nicht damit begründet werden, dass der Finanzverwaltung wegen des Wohnsitzwechsels Einnahmen entgingen. Gleiches gelte auch für den Kampf gegen die Steuerumgehung. Zahlreiche Länder in dem Verfahren – insbesondere Deutschland – brachten vor, ein betrügerisches Verhalten müsse darin gesehen werden, dass ein Steuerpflichtiger, bevor er Wertpapiere veräußere, seinen Wohnsitz vorübergehend ins Ausland verlege – allein mit der Absicht, die in Frankreich auf den Gewinn geschuldeten Steuern zu umgehen. Aber der EuGH wies auch dieses Argument zurück. Lasse sich ein Steuerpflichtiger im Ausland nieder, so bedeute dies für sich genommen noch keine Steuerhinterziehung. Es obliege vielmehr den Finanzbehörden des betreffenden Mitgliedstaates, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Gefahr der Steuerumgehung bestehe. Daraus folge, dass eine nationale Maßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann vereinbar sei, wenn sie den Finanzbehörden die Möglichkeit gebe, im Einzelfall das tatsächliche Vorliegen einer tatsächlichen Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung nachzuweisen.
Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass § 6 AStG, der die Wegzugsbesteuerung in Deutschland regelt, ebenfalls europarechtswidrig ist. Dies bedeutet, dass natürliche Personen ihren Wohnsitz in andere Mitgliedstaaten verlegen können, ohne dass dies eine Besteuerung des Unterschiedsbetrages von Anschaffungskosten und gemeinem Wert auslöst. Darüber hinaus wird dieses Urteil Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Sitzverlegung deutscher Kapitalgesellschaften ins Ausland haben. Bisher wird eine solche Entscheidung als Auflösungsbeschluss gewertet mit der Folge, dass alle im Unternehmen enthaltenen stillen Reserven besteuert werden, wenn die Gesellschaft aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausscheidet. Auch dies wird in Zukunft so nicht mehr von der Finanzverwaltung gesehen werden dürfen.