Verhältnismäßigkeitgebot
Die Europarichter führten in Bezug auf die erste Regelung aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz als eines der obersten Gebote auch im Vergaberecht streng zu wahren sei – vergleichbare Sachverhalte dürften nicht unterschiedlich behandelt werden ebenso wie unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürften. Dementsprechend nimmt der EuGH an, dass sich eine Person, die mit solchen Aufgaben betraut gewesen sei, nicht notwendig in der gleichen Situation befinde, wie jemand, der nicht mit solchen Aufgaben betraut gewesen sei. Dementsprechend müsse diese Personen nicht zwingend in der gleichen Weise behandelt werden. Allerdings sei eine Regelung, die ohne Möglichkeit des befreienden Nachweises von wettbewerbsbeschränkenden Vorwürfen einen generellen Ausschluss zulasse, nicht erforderlich und verstoße damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn nicht immer sei eine Beteiligung solcher Personen an einem Vergabeverfahren eine Gefahr für den Bieterwettbewerb.
Schutzzweck der Rechtsmittelrichtlinien
Die zweite Regelung nimmt einem Unternehmen die Möglichkeit, sich während eines bestimmten Zeitraumes – der allein im Belieben des öffentlichen Auftraggebers steht und sich bis zu einem Zeitpunkt erstrecken kann, in dem Verstöße nicht mehr wirksam geltend gemacht werden können – gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber auf die Vergabebestimmungen zu berufen. Dies würde nach Auffassung der Europarichter praktisch zu einem Leerlauf der Nachprüfungsrichtlinien führen und widerspreche zugleich ihrem Schutzzweck. Die Nachprüfungsrichtlinien sollten nämlich gerade die Bieter vor der Willkür öffentlicher Auftraggeber schützen und die effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts garantieren.
Fazit
Einmal mehr hat der EuGH deutlich gemacht, dass er mit Argusaugen über die dem Vergaberecht zugrunde liegenden Prinzipien wacht. Zu der oftmals sehr schwierigen Projektantenproblematik allgemein äußerte er sich jedoch im konkreten Zusammenhang nicht.