UVP auch in späteren Verfahrensphasen
In dem Vertragsverletzungsverfahren hatte die EU-Kommission Großbritannien vorgeworfen, die UVP-Richtlinie in einer Regelung über die Zulassung von baulichen Anlagen nicht hinreichend umgesetzt zu haben. Auslöser war die Erteilung eines Bauvorbescheides und die abschließende Genehmigung der vorbehaltenen Punkte für die Errichtung eines Freizeitzentrums im Crystal Palace Park durch die zuständige Londoner Bezirksbehörde. Die UVP war vor Erteilung der abschließenden Genehmigung nochmals thematisiert worden, die Behörde hatte sich jedoch aufgrund der nationalen Bestimmungen an der Durchführung einer UVP in diesem Verfahrensstadium gehindert gesehen. In seiner Entscheidung stellt der EuGH fest, dass in gestuften Verfahren eine UVP grundsätzlich zwar in den ersten Verfahrensabschnitt gehöre, dass sie aber auch dann noch möglich sein müsse, wenn sich die Auswirkungen auf die Umwelt erst in einem späteren Verfahrensstadium feststellen ließen. Mit dieser Richtlinienvorgabe sei eine nationale Regelung nicht vereinbar, die ausschließlich auf den ersten Verfahrenabschnitt abstelle.
Fazit:
Mit seiner Entscheidung verdeutlicht der EuGH, dass mehrstufige Zulassungsverfahren, wie sie etwa auch im deutschen Bau- und Immissionsschutzrecht vorgesehen sind, in allen Verfahrensabschnitten für die Durchführung einer UVP offen gehalten werden müssen. Im Übrigen bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass eine (ergänzende) UVP in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium tatsächlich nur erforderlich ist, wenn hier zusätzliche Umweltauswirkungen erkennbar werden.