Die Europäische Gemeinschaft führt mittels der VO 881/2002 und VO 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP eine „Anti-Terror-Liste“. Auf dieser Liste befinden sich Einzelpersonen und Organisationen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Die Verordnungen, die im deutschen Recht unmittelbar gelten, verbieten es jedem, „direkt oder indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste ... aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten“ bereitzustellen. Für den öffentlichen Einkauf bedeutet dies, dass weder ein Auftrag an Unternehmen vergeben werden darf noch an einem solchen Auftrag Nachunternehmer beteiligt sein dürfen, die auf der „Anti-Terror-Liste“ verzeichnet sind. Bereits die fahrlässige Zahlung von Geldern an einen solchen Vertragspartner ist gemäß § 34 Abs. IV Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Anwendung durch die Vergabestellen
Der Umgang mit der Anti-Terror-Liste ist für die meisten Vergabestellen allerdings unklar. Das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums teilte auf eine diesbezügliche Nachfrage mit, dass es bisher von den Bietern lediglich verlange, eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. Insbesondere der Abgleich mit der Liste ist extrem aufwendig. Erste Softwareanbieter stellen zwar Programme her, die einen Abgleich vornehmen sollen. Die Preise sind indes zum Teil erheblich. Ob es außerdem zulässig ist, sich auf eine solche Software zu verlassen, ist noch nicht geklärt. Der Umfang der Sorgfaltspflichten ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen und Usancen, die derzeit im Vergabewesen gelten. Gleichwohl ist die Rechtslage in Bezug auf die Anti-Terror-Liste derzeit unklar. Die Liste entsteht ohne jede rechtsstaatliche Kontrolle und ist daher zumindest nach Auffassung des Generalanwaltes Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen vom 16.01.2008 in der Rechtssache C-402/05 nichtig. Ungeachtet dessen ist Vergabestellen – bis zur Klärung in der Sache – anzuraten, bei jeder Vergabe die Namen des oder der bestplatzierten Bieter (bzw. wenn möglich entsprechender Subunternehmer) mit der „Anti-Terror-Liste“ abzugleichen. Auf diese Weise wird das Risiko einer Strafverfolgung für die Sachbearbeiter in den Vergabestellen größtmöglich minimiert.
Zur Herbeiführung von Rechtssicherheit wird von einschlägigen Kreisen eine Regelung auf EU-Ebene gefordert.