Am 1. Juni 2007 ist die neue europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft getreten. Seit dem 1. Juni 2008 können Vorregistrierungen eingereicht werden. Im Juni allein wurden 16.000 Vorregistrierungen durchgeführt. Eine Vorregistrierung ist weder zeit- noch kostenaufwendig, aber entscheidend für die Inanspruchnahme von Übergangsfristen und noch bis zum 1. Dezember 2008 möglich. Wer diese Frist versäumt, läuft Gefahr, von ihm hergestellte oder eingeführte Stoffe nicht mehr auf den Markt bringen zu dürfen, bevor ein ggf. zeitaufwendiges Registrierungsverfahren durchgeführt wird.
Wer ist von REACH betroffen?
REACH gilt für alle chemischen Stoffe, sei es allein, in Zubereitungen (z. B. Farben) oder in Erzeugnissen, soweit aus diesen bestimmungsgemäß Stoffe freigesetzt werden (z. B. duftende Spielzeugwaren). Eine Registrierungspflicht haben
Eine Registrierungspflicht greift grundsätzlich für Mengen ab 1 t/a ein.
Schließlich ist REACH auch für die sogenannten nachgeschalteten Anwender relevant. Nachgeschaltete Anwender können gewerbliche Anwender chemischer Stoffe sein, wie z. B. Formulierer von Zubereitungen (wie etwa Farbenhersteller). Händler und Verbraucher gelten nicht als nachgeschalteten Anwender unter REACH. Nachgeschaltete Anwender müssen sicherstellen, dass sie Stoffe nur in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsdatenblatt verwenden. Soweit ihre Anwendung nicht vom Sicherheitsdatenblatt gedeckt ist, müssen sie den Hersteller veranlassen, das Sicherheitsdatenblatt zu ändern. Alternativ steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen.
Welche Pflichten gibt es unter REACH?
Hersteller, Importeure und Alleinvertreter müssen eine Registrierung durchführen. Soweit Stoffe vorregistriert werden, kann die (mengenabhängige) Registrierungsfrist bis zum 1. Juni 2018 verlängert werden. Die wichtige Vorregistrierungspflicht endet am 1. Dezember 2008. Soweit keine Vorregistrierung durchgeführt wird, ist eine sofortige Registrierung ab dem 1. Juni 2008 erforderlich. Ansonsten kann ein Stoff nicht mehr rechtmäßig eingeführt oder hergestellt werden. Aus rechtlicher Sicht ist eine Vorregistrierung daher in den meisten Fällen anzuraten.
REACH betont die Notwendigkeit der Kommunikation in der Lieferkette. Alle Akteure sind verpflichtet, Informationen über Stoffe in der Lieferkette zu kommunizieren. Es ist zu beachten, dass für die gemeinsame Einreichung einer Registrierung bereits jetzt Konsortien gebildet werden und REACH ein Teilen von Studien zum Teil zwingend in sog. SIEF (substance information exchange forum) anordnet.
Darüber hinaus werden besonders gefährliche Stoffe zulassungspflichtig. Die erste Kandidatenliste für Stoffe, die unter diese Zulassungspflicht fallen, ist bereits von der Agentur veröffentlicht worden.
Verstöße gegen REACH können nach dem durch das REACH-Anpassungsgesetz angepasste Chemikaliengesetz als Straf- oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.