Weiter Spielraum für Bieter
Da in der konkreten Ausschreibung ausreichende Vorgaben hinsichtlich der Größe der Referenzobjekte und der Reinigungsarten fehlten, könne der Auftraggeber nach Auffassung des OLG Frankfurt die Ausschreibung selbst dann aufheben, wenn es die Möglichkeit einer Auslegung gebe, die Bieter allerdings angesichts der unklaren Angaben unterschiedliche Referenzen vorgelegt hätten. Denn in diesem Fall sei der Vergabestelle eine ausreichende und nachvollziehbare Referenzprüfung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der fehlenden Definition der Vergleichbarkeit sowie der daraus resultierenden unterschiedlichen Bieterangaben in dem erforderlichen Umfang nicht möglich. Dies betreffe damit auch die Wertung der Angebote insgesamt. Gleichwohl dürften die unklaren Angaben des Auftraggebers nicht zu Lasten der Bieter gehen und damit einen zwingenden Angebotsausschluss wegen fehlender Referenzen begründen. Vergleichbare oder gleichartige Leistungen müssten nicht identische Leistungen sein. Dementsprechend genüge es, wenn die angegebenen Referenzleistungen der ausgeschriebenen Leistung nahe kämen und ihr entsprechend ähnelten. Ausreichend seien Referenzen, die den hinreichend sicheren Schluss über die für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit zuließen. Alle Referenzen, die diese Anforderungen erfüllten, seien Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen. Da sich der Auftraggeber in der konkreten Situation selbst nicht darüber im Klaren gewesen sei, welchen Inhalt der Begriff „gleichartig“ oder „vergleichbar“ haben solle, könne dies nicht zu Lasten der Bieter gehen. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, dass Referenzen für identische Objekte und für jede ausgeschriebene Reinigungsart vorgelegt würden. Der Auftraggeber habe durch die Verwendung der fraglichen Begriffe vielmehr einen weiten Spielraum für Bieter offen gelassen.
Fazit
Öffentlichen Auftraggebern ist dringend anzuraten, im Rahmen einer Ausschreibung nicht lediglich auf „vergleichbare“ Referenzen abzustellen, sondern den Bietern konkrete Vorgaben zu den Referenzen an die Hand zu geben. Auf diese Weise ist die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt. Sollten Bieter im Rahmen einer unklar gefassten Ausschreibung („gleichwertige Referenzen“) über umfassende Referenzen verfügen, empfiehlt es sich, die entsprechend unklar gefassten Ausschreibungsunterlagen zu rügen und beim Auftraggeber nach dem Maßstab für die „gleichwertigen Referenzen“ nachzufragen. Eine Korrektur der Angaben zu den Referenzen ist bis zur Angebotsabgabe möglich und schließt eine spätere Aufhebung der Ausschreibung aus. Sollte ein Bieter dagegen nicht über umfassende Referenzen verfügen, ist von einer entsprechenden Rüge in Bezug auf die Referenzanforderungen abzuraten. Das Angebot des Bieters kann dann nicht wegen fehlender Referenzen von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden. In dieser Situation besteht allerdings das Risiko einer späteren Aufhebung der Ausschreibung.